Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Köln – 31 O 112/15, Urteil vom 20.08.2015: Online-Werbung für Klimageräte nur mit Energieeffizienzklasse neben dem Preis!

Bei einer Werbung für Klimageräte mit Preisen im Internet muss stets auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Das stellte das Landgericht Köln jetzt in einem Urteil gegen den Baumarkt OBI klar. Im September 2014 hatte der  Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sechs Online-Händler wegen fehlerhafter Angaben bei Klimageräten abgemahnt. „Gerade bei Klimageräten ist der Verkaufspreis nicht alles. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, wie viel Energie das Gerät verbraucht und welche Folgekosten auf sie zukommen“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/urteil-online-werbung-fuer-klimageraete-nur-mit-energieeffizienzklasse-neben-dem

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine nachträgliche Heilung eines Mangels einer Mieterhöhungserklärung durch entsprechenden Vortrag im Prozess möglich?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 2 C 208/14, Urteil vom 14.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Eine nachträgliche Heilung des Mangels der Mieterhöhungserklärung durch entsprechenden Vortrag im Prozess ist nicht möglich; eine Mieterhöhung, die den Anforderungen des § 559b Abs.1 BGB nicht entspricht, ist nichtig (BGH a.a.O., S. 1127 m.N.). Allerdings ist auch insoweit der Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend. Er hat auf das Bestreiten der Beklagten nicht dargelegt, dass tatsächlich eine Modernisierung durchgeführt wurde. Für die Darlegung einer energetischen Modernisierung ist zwar nicht erforderlich, eine Berechnung der konkret eingesparten Endenergie vorzulegen. Vielmehr genügt es, die Verbesserung des Wärmedurchgangskoeffizienten (des Bauteils Fenster) durch den Einbau wärmegedämmter Fenster vorzutragen, weil hierdurch auf eine Einsparung von Endenergie geschlossen werden kann. Soweit die entsprechenden Werte der Bestandsfenster nicht bekannt sind, kann auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden (vgl. BT-Drucksache 17/10485 S. 20 f.). Hierzu müssten diese Werte allerdings auch angegeben werden. Während für die bisher eingebauten Fenster jeweils die Pauschalwerte angegeben werden können, sind für die neu eingebauten Fenster die vom Hersteller für jedes Fenster mitgeteilten Werte anzugeben. Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht, wenn im letzten Schriftsatz pauschal vorgetragen wird, “der K-Wert reduziere sich von 2,7 W auf 1,3 W”, zumal weder die Rechnung vom 19. September 2014, die offensichtlich erst gut fünf Monate nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung bezahlt wurde, Angaben zur Wärmedämmung der neuen Bauteile enthält noch vom Kläger dargelegt wird, wie er den Wärmedurchgangskoeffizienten der Bestandsfenster berechnet haben will. Zu weiteren Eigenschaften, die eine Modernisierung begründen könnten, wird nichts vorgetragen. Schließlich fehlt auch eine nachvollziehbare Darstellung der Erhaltungsaufwendungen, die von den Kosten der Baumaßnahmen abgezogen wurden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger den abgezogenen Betrag errechnet hat. Soweit in dem Ortstermin festgestellt wurde, dass Farbe abgeplatzt ist, kann von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ausgegangen werden, deren Ersparnis ggf. zu schätzen gewesen wäre.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Göttinger Tageblatt am 07.09.2015: Für verlegten Teppichboden ist Vermieter zuständig!

Manche Wohnungen werden mit Teppichboden vermietet. Ist der Boden nach einigen Jahres abgewohnt und verschlissen, muss der Vermieter den Teppich ersetzen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Der Mieter hat einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird, entschied das Landgericht Stuttgart.

http://www.goettinger-tageblatt.de/Ratgeber/Bauen-Wohnen/Mietrechtstipp/Fuer-verlegten-Teppichboden-ist-Vermieter-zustaendig

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Neues Infoportal: Mobilsicher.de

Ab dem 07.09.2015 ist die Website Mobilsicher.de online. Das neue Infoportal für mehr Sicherheit auf Smartphone und Tablet will sachlich erläutern, wo mögliche Gefahren der mobilen Kommunikation liegen – und zeigen, wie man sie verringern kann.

Ab sofort finden sich unter der Internetadresse www.mobilsicher.de zahlreiche Ratgeber- und Hintergrund-Artikel, Erste-Hilfe- und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Checklisten und weiteres zu mehr Sicherheit in der mobilen Kommunikation.

https://mobilsicher.de/2015/09/07/bundesjustizminister-heiko-maas-gibt-neues-infoportal-mobil-sicher-frei/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Baumfällkosten Betriebskosten?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (AG Hamburg-Blankenese – 531 C 227/13, Urteil vom 14.01.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Hamburg-Blankenese in seiner vorgenannten Entscheidung unter 4. wie folgt aus: “4. Fäll-Kosten für die Kastanie

Insoweit fehlt es bereits an der Erfüllung des Betriebskostenbegriffs. Gegen die Umlagefähigkeit von Fäll-Kosten sprechen insbesondere schutzwürdige Interessen des Mieters. Das Entstehen derartiger meist hoher Kosten ist für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer von Bäumen muss ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit derartigen Kosten belastet zu werden. Dass im konkreten Fall das Mietverhältnis bereits über Jahrzehnte dauert, ändern an dieser Rechtsauffassung nichts. Insbesondere sind Baumfällkosten nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten, wie z.B. für die Öltankreinigung etwa alle 5 Jahre. Hier ist für den Mieter vorhersehbar, dass er maximal im ersten Mietjahr mit Tankreinigungskosten für 5 Jahre belastet wird. Selbst in diesem Bereich favorisiert das Gericht jedoch eine Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Jahre.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online am 10.09.2015: Länderkammer lehnt Übernahme durch privaten Investor ab Bundesrat stoppt Verkauf des Berliner Dragoner-Areals!

Das Dragoner-Areal hinter dem Finanzamt in Berlin-Kreuzberg ist eines der letzten großen Baugrundstücke im Bezirk. Der Bund wollte es an den meistbietenden Investor verkaufen – sehr zum Ärger Berlins, das dort sozialen Wohnungsbau errichten will. Nach einjährigem Streit hat sich Berlin jetzt im Finanzausschuss des Bundesrats durchgesetzt.

Der Finanzausschuss des Bundesrats hat den geplanten Verkauf des Dragoner-Areals in Berlin-Kreuzberg mehrheitlich abgelehnt.

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/09/Berlin-Immobilien-Dragoner-Areal-Abstimmung-Finanzausschuss-Bundesrat.html

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 09.09.2015: Stammtisch zum Thema Einbruch!

Berlin: TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum | Spandau. Der siebte Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes ist am 16. September ab 19.00 Uhr im Restaurant vom TSV Spandau 1860, Askanierring 150, dem Thema Einbruchschutz gewidmet. Referent ist Kriminalhauptkommissar Jens Fritsch von der Zentralstelle für Prävention beim Landeskriminalamt. Nach den Polizeistatistiken geschehen die meisten Einbrüche im November und Dezember. Die bundesweite Aufklärungsrate liegt bei 15,9 Prozent. Die Teilnahme ist kostenlos.

http://www.berliner-woche.de/spandau/blaulicht/stammtisch-zum-thema-einbruch-d84254.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Land­gericht Berlin – 52 O 277/14, Urteil vom 22.01.2015: Gebühren für Salden­bestätigungen rechts­widrig!

Salden­bestätigung Noris­bank: Gericht kippt erneut Bank­gebühr!

Vor Abschluss eines Miet­vertrags wollen Vermieter meist Belege für die Zahlungs­fähig­keit der Interes­senten sehen. Ein wichtiges Dokument: die Salden­bestätigung der Haus­bank. Sie enthält die Salden aller Konten und Sparbücher eines Kunden. Für diese Bescheinigung fordert die Noris­bank stolze 15 Euro. Die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden klagte dagegen – und bekam Recht. Betroffene können jetzt die Erstattung der Gebühren fordern. test.de sagt, was dabei zu beachten ist.

Noris­bank-Kunden, die die Gebühr gezahlt haben, können Erstattung verlangen. Rück­forderungen für bis Ende 2011 gezahlte Gebühren sind verjährt. Die Erstattung für im Jahr 2012 gezahlte Gebühren ist noch bis 31.12.2015 durch­setz­bar. Die Bank muss zusätzlich das mit dem Geld der Kunden erwirt­schaftete Geld heraus­geben. Gerichte gehen dabei davon aus, dass Banken fünf Prozent­punkte über dem von der Deutschen Bundes­bank errechneten gesetzlichen Basiszins erwirt­schaften. Da letzterer mit 0,83 Prozent gerade einen negativen Wert hat, wären das aktuell nur 4,17 Prozent. Auch die Kunden anderer Banken und Sparkassen können Erstattung von Salden­bestätigungs­gebühren fordern. Allerdings werden alle Kredit­institute die Forderung wahr­scheinlich zurück­weisen – Kunden müssten dann vor Gericht ziehen. Das vom Land­gericht Berlin verhängte Gebühren­verbot gilt nur für die Noris­bank.

https://www.test.de/Saldenbestaetigung-Norisbank-Gericht-kippt-erneut-Bankgebuehr-4907230-0/

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 05.09.2015: Preiswerte Wohnungen werden in Berlin knapp!

Die Unternehmertafel von Morgenpost und IBB sieht dringenden Handlungsbedarf beim Wohnungsbau – auch durch den Flüchtlingsstrom.

In den vergangenen vier Jahren verzeichnete Berlin einen Zuwachs von 160.000 Einwohnern. Bis 2030 werden, so lauteten zumindest die bisherigen Prognosen, weitere 400.000 Menschen dazukommen. Nicht eingerechnet in diese Statistik sind die bis zu 70.000 Flüchtlinge, die nach offiziellen Schätzungen allein in diesem Jahr in Berlin Zuflucht suchen werden.

IBB-Chef Jürgen Allerkamp schätzte, dass Berlin “einen jährlichen Neubaubedarf von mindestens 15.000 Wohnungen hat”.

http://www.morgenpost.de/berlin/article205637881/Preiswerte-Wohnungen-werden-in-Berlin-knapp.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt beim Berliner Mietspiegel das Positivmerkmal “Duschmöglichkeit” eine separate Dusche voraus?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 3 C 267/14, Urteil vom 17.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Eine separate Dusche existiert nicht und das Gericht sieht in der Möglichkeit sich mittels einer Handbrause im Sitzen zu duschen nicht für eine zeitgemäße Duschgelegenheit. Das Vorhandensein einer Dusche setzt nicht nur voraus, dass eine Ganzkörperberegnung möglich ist, was auch mittels Wandhaken für eine Handbrause bewerkstelligt werden könnte, sondern es erfordert auch eine Duschabtrennung, um die Umgebung vor Spritzwasser zu schützen und für Privatsphäre zu sorgen. Die bloße Möglichkeit sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.”