Ist die Vermieterin bei einer vereinbarten Inklusivmiete berechtigt, die in der Vergangenheit angefallenen Heizkosten gegenüber dem Mieter abzurechnen?
Die Antwort des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam – 13 S 72/14, Urteil vom 17.07.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das LG Potsdam in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Auch soweit die Vereinbarung einer Inklusivmiete für die Heizkosten, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht zulässig ist, da die Regelungen der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkV) dem entgegenstehen, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin die in der Vergangenheit angefallenen Heizkosten gegenüber der Beklagten abrechnen kann. Soweit die Vereinbarung einer Inklusivmiete für die Betriebskostenart Heizkosten grundsätzlich unzulässig ist und die Ausnahmeregelung des § 2 HeizkV vorliegend unstreitig nicht zum Tragen kommt, war die Klägerin nur mit Wirkung für die Zukunft berechtigt, die Struktur des Mietvertrages der verbindlichen gesetzlichen Regelung der HeizkV anzupassen (vgl. allgemein hierzu Lammel in Schmidt-Futterer § 2 HeizkV Rn 12 in der 11. Auflage). Eine solche Anpassung ist jedoch von der Klägerin bisher nicht erfolgt.”