Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können leerstehende Wohnungen als Vergleichswohnungen zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens angegeben werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Fritzlar (AG Fritzlar – 8 C 140/14, Urteil vom 22.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Fritzlar in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Mieterhöhungsverlangen vom 29.11.2013 entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 558a BGB, weil zwei von den drei darin benannten Vergleichswohnungen nach dem – von dem Kläger nicht bestrittenen und insoweit als zugestanden zu behandelnden (§ 138 Abs. 3 ZPO) – Vorbringen des Beklagten schon vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens leer standen. Nach § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB kann zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens aber nur auf “entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen” Bezug genommen werden. Standen aber die in dem Mieterhöhungsverlangen unter Nr. 1 und 3 benannten Wohnungen leer, konnte für diese Wohnungen mangels tatsächlicher Mietzahlung auch kein “entsprechendes Entgelt” im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB angefallen sein. Das auf § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB gestützte Mieterhöhungsverlangen vom 29.11.2013 ist daher nicht ordnungsgemäß.”