Archiv für den Monat: Oktober 2015

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

mopo.de am 16.10.2015: Mieter-Rechte – So warm sollte Ihre Wohnung sein!

Die übliche Heizperiode dauert vom 1. Oktober bis zum 30. April, das ist auch in vielen Mietverträgen festgelegt. Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in dieser Zeit nicht erreicht, liegt ein Mangel der Wohnung vor.

In der Nacht – also zwischen 23 Uhr und 6 Uhr – reichen 18 Grad in den meisten Räumen aus.

http://www.mopo.de/recht/mieter-rechte-so-warm-sollte-ihre-wohnung-sein,21580442,28825246.html

Aus der Rubrik “Mieterhinweise”:

blog.ivd.net am 16.10.2015: Richtig Heizen – Kosten sparen und Schimmel vorbeugen!

Wer in der kalten Jahreszeit richtig heizt und lüftet, kann nicht nur seine Betriebskosten senken, sondern vermeidet auch ärgerliche Feuchtigkeitsschäden und Schimmel.

– Stoßlüften, statt Fenster ankippen

– Innentüren schließen

– Kontinuierlich Heizen

– Heizungsanlage regelmäßig warten

http://blog.ivd.net/2015/10/richtig-heizen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Ersatzanspruch gegen seinen Vermieter wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen, die er am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt hat und deren Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge einer Weitervermietung nutzen kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 318/14, Urteil vom 10.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 812 Abs. 1 BGB Erstattung der Kosten für die Vornahme von Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.696,40 EUR verlangen.

Die Klägerin war zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Eine von der gesetzlichen Regelung, wonach die Beseitigung auf üblichem Gebrauch beruhender malermäßiger Abnutzungen gemäß §535 Abs.1 BGB dem Vermieter obliegt, abweichende Verpflichtung enthält der Mietvertrag der Parteien nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Regelung in §13 Nr. 1 des Mietvertrags. Diese enthält lediglich eine Fälligkeitsregelung, ohne dass hiermit eine Verpflichtung des Mieters begründet wird. Nichts anderes folgt aus § 13 Nr. 2 des Mietvertrags. Diese setzt ausdrücklich eine Verpflichtung des Mieters voraus, ohne eine solche aber zu begründen.
Die Beklagten haben durch die von der Klägerin während des laufenden Mietverhältnisses vorgenommenen Arbeiten nichts erlangt im Sinne einer Bereicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Ersatzanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter Schönheitsreparaturen dann, wenn der vom Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter im Zuge der Weitervermietung nutzen kann (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07BGHZ 181, 188 ff., Rn 24). Diese Rechtsfolge verwirklicht sich jedoch nur im Falle derjenigen Schönheitsreparaturen, die der Mieter am Ende des Mietverhältnisses durchführt und die daher nicht ihm – dem Mieter – zu Gute kommen. Vorliegend hat die Klägerin indes im laufenden Mietverhältnis vor Ausspruch der Kündigung Schönheitsreparaturen veranlasst, von denen im Wesentlichen nur sie selbst, nicht aber der Vermieter profitiert.

Unterstellt, dass bei Ausführung im März 2010 während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich Schönheitsreparaturen in der Wohnung der Klägerin erforderlich waren, steht dem Mieter nach Beseitigung eines solchen Mangels ein Anspruch auch ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vermieter dann nicht zu, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – VIII ZR 222/06NJW 2008, 1216; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 536a Rn 17). Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich war oder sich die Beklagte gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug befand (LG Berlin, Urteil vom 7. März2014 – 63S 575/12, GE 2014, 872).”

Heute Abend noch nichts vor?

8. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 21.10.2015

Thema:              Meine Rechte als Bahnkunde bei Zugausfall, Zugverspätung, Gepäckverlust etc.

Wann:                21.10.2015, 19:30 Uhr

Wo:                    Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Referent:           Karl-Peter Naumann, Ehrenvorsitzender Fahrgastverband PRO BAHN e. V.

Der 8. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 21.10.2015 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Herr Karl-Peter Naumann,  Ehrenvorsitzender Fahrgastverband PRO BAHN e. V., wird zu dem Thema „Meine Rechte als Bahnkunde bei Zugausfall, Zugverspätung, Gepäckverlust etc.“ ein Kurzreferat halten und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten.

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucher! Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

presse.wimdu.de am 02.10.2015 – Zweckentfremdungsverbotsgesetz: Vermieter-Vereinigung von privaten Ferienwohnungen und Onlineportal Wimdu leiten Verfassungsklage gegen Stadt Berlin ein!

Wimdu Geschäftsführer Arne Kahlke: Die Zeit ist reif, zu handeln
Vorgebracht wird die Klage einerseits von Mitgliedern der Apartment-Allianz – eine Vereinigung von mehr als 700 Gastgebern von Ferienwohnungen in Deutschland – sowie andererseits von dem Onlinevermittler von privaten Ferien-Apartments Wimdu. Arne Kahlke, Geschäftsführer von Wimdu, dazu: „Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, weil angesichts der fragwürdigen rechtlichen Lage immer mehr unserer Gastgeber an uns herangetreten sind. Wir haben uns daher jetzt entschlossen, sie in allen Belangen voll zu unterstützen. Umso mehr, weil erst diese Woche wieder eine völlig realitätsfremde Verschärfung des Gesetzes eingereicht wurde. Die Zeit ist jetzt reif, zu handeln.“

http://presse.wimdu.de/zweckentfremdungsverbotsgesetz-vermieter-vereinigung-von-privaten-ferienwohnungen-und-onlineportal-wimdu-leiten-verfassungsklage-gegen-stadt-berlin-ein/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 23.09.2015: Vernetztes Zuhause – So senken Sie mit dem Smart Home Ihre Heizkosten!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Smart Home bedeutet, dass verschiedene Geräte wie Heizung, Rollläden und Lichtquellen miteinander vernetzt und ferngesteuert werden können.
  • Eine Vielzahl an verschiedenen technischen Standards macht Interessenten die Auswahl schwer.
  • Mit dem intelligenten Zuhause Geld sparen können Sie am ehesten bei der Heizung. Die Investition kann sich in acht bis neun Jahren rechnen.
  • Andere Installationen wie Regensensor und Kameras erhöhen aber Ihren Komfort und Ihre Sicherheit.
So gehen Sie vor:

  • Werden Sie sich darüber klar, für welche Zwecke Sie eine Smart-Home-Lösung haben möchten.
  • Wählen Sie Geräte von einem Hersteller oder mit einem Übertragungsstandard.
  • Wollen Sie Hersteller und Standards mischen, kann das Gerät Wibutler alles miteinander verbinden.
  • Geräte mit Funkübertragung können Sie selbst installieren, für eine Lösung mit Verkabelung brauchen Sie Fachleute.
  • Wenn Sie mit dem Smart Home Kosten senken wollen, suchen Sie sich auch noch einen günstigen Anbieter für Strom und Gas.

http://www.finanztip.de/smart-home/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Tritt durch den Einbau einer Gasetagenheizung als Ersatz für einzelne Kohleöfen eine Gebrauchswerterhöhung der Mietsache im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB ein?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 144/15, Beschluss vom 29.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Im Ergebnis ohne Erfolg ist auch der weitere Einwand der Berufung betreffend den Duldungsanspruch für die Gasetagenheizung dahingehend, dass bei weiten Bevölkerungsschichten der Wunsch nach Co2-neutralten Brennstoffen wie Holz durchgesetzt habe und hier eine Verbesserung des Gebrauchswertes nicht vorliege.

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht hier die Modernisierung schon im Hinblick auf die nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB bejaht. Unstreitig wird in Bad und Küche erstmals eine Heizmöglichkeit geschaffen.

Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Bewertung der derzeitigen Mieterin an, ob diese – wie in der Klageerwiderung bereits vorgetragen – die vorhandenen Kohleöfen behaglich findet. Maßgeblich ist nach der Verkehrsanschauung, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Gebrauchswerterhöhung zugemessen wird. Das ist hier der Fall. Das Betreiben von Kohleeinzelöfen als einziger Heizquelle der Wohnung erfordert es, sich im Winter durchgängig mit ausreichend Kohle zu versorgen, diese einzukaufen, einzulagern und in die Wohnung zu transportieren. Nach der Verbrennung muss die Asche beseitigt und ebenfalls aus der Wohnung transportiert werden, der Ofen von Zeit zu Zeit gereinigt werden. All diese Beschaffungs- und Entsorgungstätigkeiten entfallen beim Betreiben einer für die Wohnung zentral betriebenen Gasetagenheizung, weil bei dieser die Gaslieferung über Leitungen ins Haus erfolgt, ohne dass der Mieter diesen Brennstoff selbst in die Wohnung transportieren und das Abfallprodukt abtransportieren muss. Zudem wird durch die Gasetagenheizung auch die Beheizung von Küche und Bad möglich; auch während der Zeiten der Abwesenheit ist eine Beheizung der Wohnung insgesamt sichergestellt. Dies ist ein Umstand, der in der fraglichen Mieterkreisen (die Beklagte zahlt für die 114 qm große 3-Zimmer-Wohnung derzeit 323,54 Euro nettokalt) geschätzt wird, weil dies eine maßgebliche Erhöhung des Wohnkomforts darstellt. Der in der Leitung stets vorhandene Energieträger kann schlicht genutzt werden, ohne dass dieser einzukaufen ist, Schmutz und Mühe bereitet. Eine Gebrauchswerterhöhung liegt mithin entgegen der Ansicht der Berufung vor. Die bereits in der Klageerwiderung vorgetragene und in der Berufung wiederholte Ansicht, der Umstand, dass in jedem Baumarkt eine größere Abteilung für Kaminöfen und Kachelöfen existiere, belege, dass es eine Verkehrsanschauung in Bezug auf die zuvor beschriebene Gebrauchswerterhöhung nicht gebe, überzeugt nicht. Mag der Verkauf von Kaminen und Kaminöfen verschiedenster Ausrichtungen ungebrochen sein, verkennt die Beklagte dennoch, dass dies ein vollständig anderes Segment darstellt, das nicht vergleichbar ist. Kaminöfen werden typischerweise als behagliche Zusatzbeheizung (im Hauptwohnraum) für kalte Tage genutzt. Nicht aber in allen Räumen einer Wohnung oder eines Hauses installiert, um mit diesen die Beheizung sämtlicher Wohn- und Nebenräume zu übernehmen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 11.09.2015: Einstufung in der Kfz-Versicherung erhalten – Rabattschutz lohnt sich oft!

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zahlt Ihr Versicherer einen Haftpflicht- oder Vollkaskoschaden, verlieren Sie etlicheSchadenfreiheitsklassen. Das kostet über die Jahre meist mehr als 1.000 Euro.
  • Die Tarifoption Rabattschutz schützt gegen Aufpreis vor einer schlechteren Einstufung. Wer diese Option wählt, hat pro Jahr mindestens einen Schaden frei.
  • Der Rabattschutz ist nicht billig, macht sich aber oft bezahlt. Statistisch lohnt er sich bis zu einem Aufpreis von 105 Euro in der Haftpflicht und 206 Euro in der Vollkasko.
  • Bei einem Versicherungswechsel geht der Rabattschutz allerdings verloren. Sie werden dann wieder in Ihre ursprüngliche Schadensfreiheitsklasse eingestuft.
  • Der Schutz eignet sich für Fahrer, die häufig kleinere Unfälle haben und bereits in einem günstigen Tarif bei einem Direktversicherer sind.

 

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

faz.net am 15.10.2015: Abgas-Skandal – Kraftfahrt-Bundesamt zwingt Volkswagen zum Rückruf!

Das Kraftfahrt-Bundesamt zwingt Volkswagen im Skandal um manipulierte Diesel-Abgaswerte zum Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen. Die von VW vorgeschlagene freiwillige Reparatur lehnt die Behörde ab.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/vw-abgasskandal/vw-abgas-skandal-kba-zwingt-volkswagen-zum-rueckruf-13857752.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Tritt durch den Austausch von einfachverglasten Fenstern sowie von Holzfenstern mit zwei Scheiben gegen isolierverglaste Kunststofffenster eine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB ein und stellt der Austausch eine Gebrauchswerterhöhung dar?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 144/15, Beschluss vom 29.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Bezogen auf den die Fenster betreffenden Duldungsanspruch hat die Klägerin schon in der streitgegenständlichen Modernisierungsankündigung vom 25.8.2014 sowohl die veröffentlichen U-Werte der Kastendoppelfenster von ca. 2,6-2,8 und auch den U-Wert der einzubauenden neuen Fenster von zwischen 1,2-1,3 mitgeteilt. Die Klageerwiderung nimmt in seinem vorletzten Absatz hierauf nicht konkret Bezug.

In der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 30.7.2009 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist der Wärmedurchgangskoeffizient für einfachverglaste Holzfenster mit 5,0 angegeben, während dieser für Holzfenster mit 2 Scheiben (für den Zeitraum von 1918 bis 1994) bei 2,7 liegt. Isolierverglaste Kunststofffenster ab 1995 werden mit 1,8 ausgewiesen. Der Wärmedurchgangskoeffizient ist ein Maß für die Wärmedurchlässigkeit eines Bauteils. Je niedriger der U-Wert desto höher die Wärmedämmung des Bauteils. Bezogen auf den Wärmeschutz finden Wärmeverluste durch Wärmeleitung statt, je höher der U-Wert ist. Die Klägerin hat den U-Wert für die einzubauenden Isolierglasfenster mit 1,2 bis 1,3 angegebenen. Nachdem der Gesetzgeber in § 555c Abs. 3 BGB die Bezugnahme auf Pauschalwerte hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen gerade zugelassen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Daraus folgt hier, dass sowohl die einfachverglasten als auch die doppelverglasten Holzfenster zu einem höheren Wärmeverlust führen als die geplanten isolierverglasten Kunststofffenster, so dass durch diese und den hier beabsichtigten Austausch sämtlicher alten Holzfenster eine nachhaltige Energieeinsparung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB eintritt. Da es für die energetische Modernisierung nicht auf ein bestimmtes Ausmaß der Verbesserung ankommt, bedarf es keiner näheren Angabe zu der konkreten Wärmedämmung.

Ein konkretes Bestreiten der angegebenen Werte ist seitens der Beklagten gerade nicht erfolgt. Dies wäre aber angesichts der spezifizierten Angaben der Klägerin erforderlich gewesen, so dass das Amtsgericht den lediglich pauschalen Einwand der Beklagten zu Recht unbeachtet gelassen hat.”