Archiv für den Monat: Oktober 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 297/14, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. in den Randnummern 11 bis 12 wie folgt aus: “1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigung der Klägerin allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 573Abs. 3 BGB nicht ausreichend begründet worden wäre. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucks. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (Senatsurteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13, NJW 2014, 2102 Rn. 7 mwN). Diese Angaben enthält das Kündigungsschreiben der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner Erläuterung, wie viele Arbeitszimmer die Familie benötigte.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Sueddeutsche.de am 20.10.2015: SMS-Tan-Verfahren – Betrugsserie beim Online-Banking!

  • In Dutzenden Fällen haben Täter meist fünfstellige Beträge abgebucht, der geschätzte Schaden beträgt mehr als eine Million Euro.
  • Betroffen sind Kunden verschiedener Banken, die Handyverträge bei der Telekom besitzen und das mTan-Verfahren nutzen.
  • Die Täter geben sich als Mitarbeiter von Mobilfunk-Shops aus, um sich Zugang zu Mobilgeräten zu verschaffen.

http://www.sueddeutsche.de/geld/online-banking-betrugsserie-beim-online-banking-1.2700184

AMV in eigener Sache:

Neue Facebookseite Asbest-Alarm Berlin!

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. setzt sich für eine umfassende Sanierung aller Wohngebäude ein, die asbesthaltige Bauteile enthalten.

Die Facebookseite Asbest-Alarm Berlin hat sich zum Ziel gesetzt, Mieterinnen und Mieter über das Thema Asbest in Mietwohnungen aufzuklären und mit Informationen zu versorgen.

https://www.facebook.com/Asbest.Alarm.Berlin?fref=ts

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

immoelt.de am 01.03.2013: Keine Chance für Schimmel – drei Tipps, um Schimmelbildung vorzubeugen!

Achtung Feuchtgebiete! Jedes sechste Haus in Deutschland ist von Schimmel befallen – das zeigt die aktuelle Studie Wohnen und Leben des Immobilienportals immowelt.de. Um Schimmelbefall zu vermeiden, gibt immowelt.de nützliche Tipps.

1. Richtig Lüften und Heizen
2. Für ausreichend Luftzirkulation sorgen
3. Baumängel beheben

http://news.immowelt.de/tipps-fuer-mieter/artikel/1497-keine-chance-fuer-schimmel-drei-tipps-um-schimmelbildung-vorzubeugen.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Mieterstudien”:

Pressemitteilung TAG Immobilien AG vom 13.10.2015 – Mieterstudie: Es fehlt an geeignetem Wohnraum für Senioren!

Auf die immer älter werdende Gesellschaft haben sich Deutschlands Vermieter bislang noch zu wenig eingestellt. 48 Prozent der Senioren meinen, dass sich ihr Hauseigentümer insbesondere bei der Barrierefreiheit von Haus und Wohnung nicht ausreichend engagiert. Auch beklagt sich jeder zweite über fehlende Fahrstühle. Das ergab eine bevölkerungsrepräsentative Studie der TAG Immobilien AG gemeinsam mit der TU Darmstadt. Dazu wurden 1.000 Mieter in Deutschland befragt.

http://www.tag-ag.com/presse/pressearchiv/news-detailansicht/article/mieterstudie-es-fehlt-an-geeignetem-wohnraum-fuer-senioren

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein noch unbestimmter, vager Nutzungswunsch bzw. Umzugswille eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 297/14, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 6. a) in den Randnummern 23 bis 25 wie folgt aus: “a) Das Amtsgericht hat seine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Umzugswunsches der Klägerin damit begründet, dass die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung den Eigenbedarf nur “zaghaft” vorgebracht habe; sie habe auch nicht angeben können, dass sie sich überhaupt Gedanken darüber gemacht habe, warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen in dem Anwesen die Wohnung der Beklagten als ihre künftige Wohnung gewählt habe. Dies hat das Amtsgericht – in lebensnaher Würdigung – dazu veranlasst, an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches der Klägerin zu zweifeln. Denn die Annahme, dass sich ein Vermieter, der – wie die Klägerin – Eigentümer eines Hauses mit 15 Wohnungen ist und bisher in einem Einfamilienhaus wohnt, sich vor einem Umzug im Seniorenalter nicht im Einzelnen überlegt, welche Anforderungen er an den neuen Lebensmittelpunkt stellt und welche der ihm gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für seine eigenen Zwecke am besten geeignet ist, ist lebensfremd.

Zwar hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass das Motiv, über einen erklärten Eigennutzungswunsch an der Dreizimmerwohnung auch die Mansarde für die Tochter zurück zu erhalten, die Möglichkeit, dass die Klägerin tatsächlich in die Dreizimmerwohnung der Beklagten einziehen will, nicht ausschließt. Es ist auch denkbar, dass die Klägerin unter mehreren im Wesentlichen gleich geeigneten Wohnungen im Interesse ihrer Tochter die Wohnung der Beklagten gerade deshalb ausgewählt hat, weil die Mansarde nur gemeinsam mit der Dreizimmerwohnung gekündigt werden konnte. Dass sich die Klägerin aber, wie das Amtsgericht aufgrund der wortkargen Angaben der Klägerin zu ihrem Eigennutzungswunsch nachvollziehbar angenommen hat, über ihre Wünsche und die Eignung der Wohnung der Beklagten für ihre Bedürfnisse keine näheren Gedanken gemacht hat, ist ein Umstand, der die erforderliche Ernsthaftigkeit und Konkretisierung des angegebenen Nutzungswunsches zumindest in Frage stellt. Denn ein noch unbestimmter, vager Nutzungswunsch kann eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht rechtfertigen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Würdigung des Amtsgerichts, das eine Umzugsabsicht der Klägerin angesichts der von ihm dargelegten Zweifel nicht für erwiesen erachtet hat, auch nicht mit Rechtsfehlern behaftet. Das Amtsgericht hat weder einen unzutreffenden Maßstab angelegt noch ist ihm bei seiner Würdigung sonst ein Rechtsfehler unterlaufen. Vielmehr hat es seine Überzeugung maßgeblich auf den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung über das Bestehen konkreten und ernsthaften Umzugswillens gestützt.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemitteilung vom 16.10.2015: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen Facebook!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zieht zum dritten Mal gegen Facebook vor Gericht. Diesmal geht es um die Werbung „Facebook ist und bleibt kostenlos“, um kritische Voreinstellungen und um 19 Klauseln in den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie. „Wo kostenlos drauf steht, sollte auch kostenlos drin sein. Verbraucher zahlen für ihren Facebook-Account zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Die Werbung mit einer kostenlosen Dienstleistung ist aus unserer Sicht ganz klar irreführend“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/vzbv-klagt-gegen-facebook

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

bewusst-heizen.de am 16.10.2015: Zwischenbericht im Modellvorhaben „Bewusst heizen, Kosten sparen“

Mieter, die monatlich über ihren Heizungsverbrauch informiert werden, benötigen im Durchschnitt 16 Prozent weniger Energie als Mieter, die keine regelmäßige Heizinformation erhalten. Das ist das zentrale Ergebnis des zweiten Zwischenberichts im Modellvorhaben „Bewusst heizen, Kosten sparen“, der am 16.10.2015 Bundesbauministerin Barbara Hendricks in Berlin übergeben wurde. Das Pilotprojekt wird von der Deutschen Energie-Agentur (dena) gemeinsam mit dem Energiedienstleister ista, dem Deutschen Mieterbund und dem Bundesbauministerium durchgeführt.

http://www.bewusst-heizen.de/…/PDF-Do…/151016_dena_final.pdf

Pressemitteilung 63/2015

Nachlese zum 8. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 21.10.2015

Am 21.10.2015 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 8. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war”Fahrgastrechte im öffentlichen Verkehr heute”. Die Veranstaltung war mit 15 Verbraucherinnen und Verbrauchern besucht.

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Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Entfällt ein Anspruch auf Maklercourtage, wenn nach Abschluss des Mietvertrages dieser einvernehmlich wegen Verschweigen von Schimmelschäden aufgehoben wird und damit von Anfang an mit dem “Makel der Anfechtbarkeit” behaftet war?
 
Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 237 C 285/14, Urteil vom 23.03.2015) lautet: Ja!
 
Zur Begründung führt das AG Chatlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verpflichtet, an die Klägerin die unstreitig an ihn geleistete Maklerprovision in Höhe der Klageforderung zurückzuzahlen.
 
Denn die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Provisionsanspruch des Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 BGB für die Vermittlung der Wohnung der Streithelferin im K##weg ## in ### Berlin an die Klägerin als Mieterin ist tatsächlich nicht entstanden. Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch zwar schon, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung des Maklers tatsächlich zustande kommt, ohne dass es auf die Ausführung des Vertrages ankäme, und im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Streithelferin als Vermieterin unstreitig am 18.9.2013 einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung geschlossen. Dieser Mietvertrag ist aber im Ergebnis dadurch hinfällig geworden, dass die Vertragsparteien ihn am 27.11.2013 einvernehmlich mündlich aufgehoben haben, und zwar noch vor seiner Ausführung.
 
Zwar lassen Umstände, die ohne eine im Vertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen, den Provisionsanspruch des Maklers regelmäßig unberührt (vgl. BGH NJW 2001, 966/967, Rn. 6 m w. N.). Dagegen schließen aber Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Hauptvertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, eine Provisionspflicht aus. Von dem Vorliegen solcher Umstände geht das Gericht hier aus. Die Streithelferin hat nämlich nicht bestritten, dass die Vormieter der Wohnung ihr gegenüber schon mit Schreiben vom 24.1.2013 ausdrücklich Schimmelbildung in insgesamt 5 Räumen der Wohnung unter Beifügung von Fotos angezeigt und um Mängelbeseitigung gebeten hatten. Dass sie sich daraufhin um die angezeigten Mängel gekümmert und wegen der Ursache der Schimmelbildung vor der Neuvermietung der Wohnung an die Klägerin eine fachkundige Stellungnahme eingeholt hätte oder gar Beseitigungsmaßnahmen in Auftrag gegeben hätte, behauptet die Streithelferin selbst nicht. Sie konnte deshalb bei Mietvertragsabschluss mit der Klägerin wegen der von ihr zu vertretenden Untätigkeit noch gar nicht wissen, in welchem Umfang die Wohnung tatsächlich mit Schimmel befallen war und welche Umstände als Ursache für die Schimmelbildung in Betracht kamen. Darauf hat sie sich in diesem Prozess auch ausdrücklich berufen. Nach ihrem eigenen Vortrag kümmerte sie sich erstmals am 24.11.2013, also nach Mietvertragsabschluss mit der Klägerin 18.9.2013, um die von den Vormietern angezeigten Mängel, indem sie Herrn ### als Maler zwecks Begutachtung des Instandsetzungsbedarfs in die Wohnung schickte. Das Gericht geht deswegen davon aus, dass die Klägerin zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB berechtigt gewesen wäre, wenn die Parteien das Mietverhältnis nicht zuvor schon einvernehmlich mündlich aufgehoben hätten. Denn die Streithelferin hatte durch die schon Monate zuvor erfolgte Mängelanzeige der Vormieter positive Kenntnis von gerügtem Schimmelbefall in 5 Räumen der Wohnung. Selbst wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass die Vormieter der Wohnung entsprechend dem Vortrag der Streithelferin die Schimmelbildung durch das Aufstellen ihrer Möbel selbst verursacht hatten, wäre die Streithelferin dennoch verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Mietvertragsabschluss auf den gerügten Schimmelbefall, dessen. Existenz und Ursache sie bis dahin nicht näher hatte untersuchen lassen, hinzuweisen. Denn die Streithelferin musste angesichts der Mängelrüge der Vormieter betreffend Schimmelpilzbefall der Mietwohnung grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass Schimmel vorhanden war – was sie in diesem Rechtsstreit auch ausdrücklich zugestanden hat – und dass der Mangel fortbestehen könnte. Schon deshalb war sie zur Aufklärung der Klägerin über die Probleme der Vormieter mit Schimmel in der Wohnung verpflichtet (vgl. zu Aufklärungspflichten bei Feuchtigkeitsschäden auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1523 ff.). Die Streithelferin war zur Aufklärung über die bei den Vormietern aufgetretene Schimmelbildung als für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstand auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Klägerin verpflichtet. Denn bei der während der Mietzeit der Vormieter aufgetretenen Schimmelbildung in 5 Räumen der Mietsache handelte es sich um einen Umstand, der für die Klägerin erkennbar von besonderer Bedeutung für den Entschluss zur Eingehung des Mietvertrages war (vgl. auch OLG Naumburg OLGR Naumburg 2002, 265). Indem sie die Schimmelbildung vor Vertragsschluss gar nicht gegenüber der Klägerin erwähnt hat, hat die Streithelferin als Vermieterin die Klägerin bei Vertragsschluss arglistig getäuscht im Sinne des § 123 BGB. Denn sie wusste oder rechnete zumindest damit und nahm billigend in Kauf, dass die Klägerin als Mietinteressentin den Schimmelbefall der Wohnung nicht kannte und bei entsprechender Offenbarung den Mietvertrag nicht abschließen würde. Das Merkmal der Arglist im Sinne des § 123 BGB erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines “Fürmöglichhaltens und “Inkaufnehmens” reduziert sind (so OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 59). Für die Rückzahlungspflicht des Beklagten kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Mietvertrag offensichtlich erst nachträglich einvernehmlich aufgehoben wurde und im Ergebnis nicht durch die mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2013 erklärte Anfechtung rückwirkend gegenstandslos wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns grundsätzlich auch dann, wenn ein Vertrag nachträglich aufgrund eines Umstands wegfällt, der den Auftraggeber zur Anfechtung des vermittelten Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB berechtigt hätte (vgl. BGH NJW 2001, 966/967). Dazu führt der Bundesgerichtshof aus, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass spätere Einflüsse auf das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages sich nicht auf die Maklerprovision auswirken, sei in den Fällen geboten, in denen – wie bei der arglistigen Täuschung – wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht bestehe. Denn es sei allein darauf abzustellen, dass der vermittelte Vertrag wegen des “Makels der Anfechtbarkeit” von Anfang an einer Unvollkommenheit leide und daran im Ergebnis auch wirtschaftlich scheitere. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass es aus der Sicht des Maklers rein zufällig ist, ob der Vertrag schließlich wirksam angefochten oder mit Rücksicht auf ein Anfechtungsrecht einverständlich wieder aufgehoben wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 8). Die Streithelferin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die einvernehmliche Vertragsaufhebung sei nur aus Kulanz wegen der Vertragsreue der Klägerin erfolgt und nicht mit Rücksicht auf ein bestehendes Anfechtungsrecht der Klägerin. Denn es kommt für den Ausgang dieses Rechtsstreits nicht auf die Motivation der Streithelferin für den Abschluss des mündlichen Aufhebungsvertrages an, sondern allein darauf, dass die Klägerin mangels Aufklärung durch die Streithelferin über Schimmelbildung in den Mieträumen als für den Abschluss des Mietvertrages wesentlichen Umstand zur Anfechtung ihrer auf den Mietvertragsabschluss gerichteten Willenserklärung gemäß § 123 BGB berechtigt gewesen wäre und dass der von dem Beklagten vermittelte Mietvertrag deswegen von vorne herein mit dem “Makel der Anfechtbarkeit” behaftet war.”