Archiv für den Monat: Oktober 2015

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

haufe.de am 12.10.2015 – Bundeskartellamt: Deutsche Wohnen darf LEG übernehmen!

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der LEG Immobilien AG durch die Wohnungsgesellschaft Deutschen Wohnen ohne Auflagen genehmigt. Durch den Zusammenschluss entsteht ein Unternehmen, das nach eigenen Angaben über etwa 250.000 Wohnungen und einen Portfoliowert in Höhe von 17 Milliarden Euro verfügt.

http://www.haufe.de/immobilien/entwicklung-vermarktung/bundeskartellamt-deutsche-wohnen-darf-leg-uebernehmen_262_323574.html

 

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Inforadio am Nach acht Jahren in Hinterhof-Villa Vermieter kündigt Berliner Demenz-WG!

Der Berliner Immobilienmarkt wird immer enger – offenbar auch für Sozialprojekte. Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf kämpft jetzt eine Wohngemeinschaft für Demenzkranke ums Überleben: Sieben alten und verwirrten Menschen wurde gekündigt.

https://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2015/10/kuendigung-fuer-berliner-demenz-wg.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Vermieterin bei einer vereinbarten Inklusivmiete berechtigt, die Struktur des Mietvertrages der verbindlichen gesetzlichen Regelung der HeizkV mit Wirkung für die Zukunft anzupassen?

Die Antwort des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam – 13 S 72/14, Urteil vom 17.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Potsdam in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Soweit die Vereinbarung einer Inklusivmiete für die Betriebskostenart Heizkosten grundsätzlich unzulässig ist und die Ausnahmeregelung des § 2 HeizkV vorliegend unstreitig nicht zum Tragen kommt, war die Klägerin nur mit Wirkung für die Zukunft berechtigt, die Struktur des Mietvertrages der verbindlichen gesetzlichen Regelung der HeizkV anzupassen (vgl. allgemein hierzu Lammel in Schmidt-Futterer § 2 HeizkV Rn 12 in der 11. Auflage). Eine solche Anpassung ist jedoch von der Klägerin bisher nicht erfolgt.

Die einseitige Umgestaltung des Nutzungsvertrages unterliegt hierbei zwei Schranken. Sie muss sich zum einen innerhalb der Grenzen halten, die die HeizkV für eine Kostenverteilung einräumt. Zum anderen sind die aus § 315 BGB herzuleitenden Grundsätze zu beachten, die eine möglichst vertragskongruente Anpassung erfordern. Hieraus folgt, dass bei der Umstellung einer Inklusivmiete auf eine (Teil)inklusivmiete zuzüglich gesonderter Heizkostenanteile das Leistungsgefüge nicht zum Nachteil des Mieters verändert werden darf. Deshalb ist für die Herausrechnung zunächst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Nutzung des Objektes abzustellen. Denn in diesem Zeitpunkt waren sich die Parteien zum einen darüber einig, welche Leistung seitens des Nutzungsgebers durch die Gegenleistung des Nutzers abgegolten werden soll; zum anderen ist dem Nutzungsgeber ein betriebswirtschaftlich vernünftiges Verhalten dahingehend zu unterstellen, dass er die Betriebskosten neben dem reinen Nutzungsentgelt im vollen Umfang in seine Kalkulation des Entgelts einbezogen hat (vgl. Lammel a.a.O. RN 16). Für diesen Zeitpunkt sind die Heizkosten für das gesamte Gebäude umfangmäßig nach den Vorgaben der HeizkV zu ermitteln. Danach sind die Kosten nach einem vom Nutzungsgeber unter Berücksichtigung des § 315 BGB zu wählenden Schlüssel, wie z.Bsp. in Anlehnung an § 22 Abs. 2 NMW dem Flächenmaßstab, auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Die einzelnen Rechenschritte bei der Trennung zwischen (alter) Pauschalmiete und (neuer ) Teil-Inklusivmiete sind vom Nutzungsgeber nachvollziehbar darzulegen (Lammel a.a.O. Rn 19).Kann der Nutzungsgeber diese Berechnung anhand seiner Unterlagen nicht mehr vollziehen, was im konkreten Fall wegen des Wechsels auf Vermieterseite denkbar erscheint, ist der Heizkostenanteil für die genannten Zeitpunkte durch Sachverständige zu ermitteln, die sich weitgehend auf Erfahrungswerte für einen durchschnittlichen Kostenanfall für Nutzungsobjekte stützen werden, die dem konkreten Verbrauch vergleichbar sind (vgl. allgemein L.ammel a.a.o. RN 20).”

AMV im Lichte der Presse:

8. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes am 21.10.2015

Spandauer Volksblatt am 14.10.2015: Die Rechte der Bahnkunden!

Wann? 21.10.2015 19:30 Uhr

Wo? TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin

TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum | Spandau. Der 8. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes findet am 21. Oktober um 19.30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Askanierring 150 statt. Karl-Peter Naumann, Ehrenvorsitzender des Fahrgastverbandes Pro Bahn, spricht zum Thema “Meine Rechte als Bahnkunde bei Zugausfall, Zugverspätung, Gepäckverlust”. Nach dem Kurzreferat beantwortet er Fragen der Verbraucher. Der Eintritt ist frei.

http://www.berliner-woche.de/spandau/verkehr/die-rechte-der-bahnkunden-d86972.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

DIE WELT am 11.10.2015: Kartell-Verdacht!

Sind die Müllgebühren in Deutschland zu hoch?

Merkwürdige Preis-Differenzen, kaum Anbieterwechsel: Sind Mieter und Hauseigentümer das Opfer von Hausmüll-Kartellen? Die Wettbewerbshüter vermuten ganz bestimmte Tricks in der Branche.

Die Deutschen bezahlen möglicherweise zu viel Geld für die Müllentsorgung. DasBundeskartellamt hat daher eine sogenannte Sektoruntersuchung Hausmüllentsorgung eingeleitet.

“Wir haben zuletzt den Eindruck gewonnen, dass der Wettbewerb in der Abfallwirtschaft nicht mehr richtig funktioniert”, sagt Eva-Maria Schulze, die Vorsitzende der 4. Beschlussabteilung bei der Bonner Behörde, im Gespräch mit der “Welt”. Einen konkreten Verdachtsfall oder Einzelanlass gebe es zwar nicht.

“Von Jahr zu Jahr nehmen aber immer weniger Entsorger an Ausschreibungen teil. Und wir wollen jetzt wissen, woran das liegt.” Noch dazu sei die Höhe der Müllgebühren in den einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich. “Mit Behältern und Sammelrhythmen ist das aus unserer Sicht aber nicht mehr zu erklären.”

http://www.welt.de/wirtschaft/article147462916/Sind-die-Muellgebuehren-in-Deutschland-zu-hoch.html

Pressemitteilung 62/2015

Beabsichtigter Zusammenschluss von Vonovia und Deutsche Wohnen – Schluss mit Monopoly und Mega-Fusionen!

In einer Konzernmeldung der Vonovia SE vom 14.10.2015 heißt es wie folgt: “Die Vonovia SE („Vonovia“) beabsichtigt, allen Aktionären der Deutsche Wohnen AG („Deutsche Wohnen“) ein Angebot für die Übernahme sämtlicher ausstehender Aktien der Deutsche Wohnen vorzulegen. Vonovia reagiert damit nach reiflichen Überlegungen und einer Reihe von Aktionärsgesprächen auf ein Übernahmeangebot, das die Deutsche Wohnen am 20. September 2015 den LEG Immobilien-Aktionären angekündigt hatte. Sofern die Deutsche Wohnen-Aktionäre auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Wohnen am 28. Oktober 2015 die Transaktion der Deutsche Wohnen und der LEG Immobilien ablehnen, wird Vonovia ein entsprechendes Angebot unterbreiten. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 11.10.2015: Wohnungsbau – Berlin geht das Bauland aus – Spekulanten bremsen Bauboom!

Grundstücke werden knapp und teuer in Berlin. Schuld sind Grundstücksspekulanten – und die „kooperative Baulandentwicklung“ des Senats.

Berlins Einwohnerzahl wächst seit 2012 jährlich um rund 45.000 Menschen und ein Ende des Trends ist nicht in Sicht. Für alle diese Menschen muss Wohnraum geschaffen werden – und das möglichst schnell. Wohnungsbauträger müssten mit dieser Situation eigentlich glücklich sein – schließlich ist ihr Produkt gefragt wie seit Jahren nicht. Doch das ist nicht der Fall, beteuert der Berliner Bauunternehmer Thomas Groth. “Uns gehen die Grundstücke aus”, warnt Groth, der im Vorstand des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) Berlin-Brandenburg ist. Der Grund dafür sei die zunehmende Spekulation mit Grund und Boden – und die “kooperative Baulandentwicklung” des Senats.

Auch der Berliner Mieterverein hat das Problem erkannt. Allerdings dürfe es nicht sein, dass die Pflicht zum Bau von Sozialwohnungen gelockert werde. “Wir schlagen deshalb vor, der Spekulation mit Grund und Boden mit der Ankündigung von Baugeboten beizukommen”, so Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. Angesichts der angespannten Wohnungsmarktsituation müsse verhindert werden, dass Bauland aus spekulativen Gründen zurückgehalten werde.

http://www.morgenpost.de/berlin/article206147699/Berlin-geht-das-Bauland-aus-Spekulanten-bremsen-Bauboom.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Vermieterin bei einer vereinbarten Inklusivmiete berechtigt, die in der Vergangenheit angefallenen Heizkosten gegenüber dem Mieter abzurechnen?

Die Antwort des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam – 13 S 72/14, Urteil vom 17.07.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Potsdam in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Auch soweit die Vereinbarung einer Inklusivmiete für die Heizkosten, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht zulässig ist, da die Regelungen der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkV) dem entgegenstehen, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin die in der Vergangenheit angefallenen Heizkosten gegenüber der Beklagten abrechnen kann. Soweit die Vereinbarung einer Inklusivmiete für die Betriebskostenart Heizkosten grundsätzlich unzulässig ist und die Ausnahmeregelung des § 2 HeizkV vorliegend unstreitig nicht zum Tragen kommt, war die Klägerin nur mit Wirkung für die Zukunft berechtigt, die Struktur des Mietvertrages der verbindlichen gesetzlichen Regelung der HeizkV anzupassen (vgl. allgemein hierzu Lammel in Schmidt-Futterer § 2 HeizkV Rn 12 in der 11. Auflage). Eine solche Anpassung ist jedoch von der Klägerin bisher nicht erfolgt.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Der Tagesspiegel am 07.10.2015 – Landesgericht Braunschweig: Erste Käuferin klagt gegen VW!

In Deutschland hat am 07.10.2015, erstmals nachdem der Abgasskandals publik geworden ist, eine Käuferin Klage gegen VW erhoben.

Die Klägerin habe gezielt ein umweltfreundliches Auto kaufen wollen, die angeblich niedrigen Abgaswerte seien für sie “kaufentscheidend” gewesen, teilte die Kanzlei Jordan Fuhr Meyer am 07.10.2015 in Bochum mit. Die Kanzlei erhob vor dem Landgericht Braunschweig Klage auf Schadensersatz. Die Klägerin wirft Volkswagen außerdem vor, dass durch die anstehende Nachbesserung Motorleistung, Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit sowie weitere wichtige Parameter ihres Fahrzeugs sinken und der Kraftstoffverbrauch steigen werde. Nachbesserungen an dem Fahrzeug reichten “aus juristischer Sicht” nicht aus, erklärte Rechtsanwalt Sascha Conradi.

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/landesgericht-braunschweig-erste-kaeuferin-klagt-gegen-vw/12417852.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DMB Deutscher Mieterbund am 08.10.2015 – Bundesweiter Heizspiegel 2015 veröffentlicht: Heizkosten sinken um zehn Prozent!

• Deutlich geringerer Heizenergieverbrauch in 2014 durch milderes Klima
• Prognose für 2015 zeigt stabile Kosten
• Heizgutachten hilft, Sparpotenziale zu erkennen

Gute Nachrichten für Verbraucher: Die Heizkosten sind im vergangenen Jahr durchschnittlich um fast zehn Prozent gesunken. Gründe dafür waren vor allem das wärmere Klima und die damit verbundene Reduzierung des Heizenergieverbrauchs um durchschnittlich acht Prozent.

http://www.mieterbund.de/startseite/news/article/27519-bundesweiter-heizspiegel-2014-veroeffentlicht.html?cHash=cd1671c0f729a68cb4d55a53d9ee473a