Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die Bedrohung des Hausmeisters des Vermieters durch den Mieter einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 208 C 151/14, Urteil vom 21.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Drohung des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Hausmeister der Klägerin, dem Zeugen C, er solle sich nicht mehr in die Siedlung trauen, er werde ihm die Zähne einschlagen, stellt einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt.

Dass die vorgenannte Drohung so ausgesprochen wurde, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Das Gericht folgt insbesondere der Aussage des Zeugen C, der dieses bestätigte. Der Zeuge legte keine falsche Sicherheit an den Tag, sondern gab zu, soweit er etwas nicht erinnern konnte oder er sich unsicher war. Er gab des Weiteren auch an, selbst ein lauter Typ zu sein, was nach der Erfahrung der Vernehmung auch wahrheitsgemäß ist. Für die Wahrheit der Aussage des Zeugen spricht auch der Umstand, dass von ihm eine Anzeige bei der Polizei eingelegt worden ist und eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Ein solcher Aufwand wäre nicht verständlich, wenn nicht Erhebliches vorher passiert wäre. Dem steht nicht die Aussage der Zeugin B, der Mutter des Beklagten, entgegen. Diese Aussage stellte sich dem Gericht schon als zu pauschal dar. Zudem widersprach sie den eigenen Angaben des Beklagten, ihres Sohnes, und zeigte eine eindeutige übermäßige Entlastungstendenz. So bekundete diese Zeugin u. a., ihr Sohn sei nicht laut geworden, obwohl dieser selbst bei seiner Anhörung im Termin äußerte, beide Seiten seien bei dem Telefonat laut geworden. Auch sagte sie aus, über Zahlungen seien nicht geredet worden, obwohl ihr Sohn, der Beklagte zu 1.), doch angab, dass man eine solche Zahlung angesprochen, er aber abgelehnt habe. Zu berücksichtigten war aber auch, dass die Zeugin nur unzureichend Deutsch beherrscht, wie ihre Reaktion auf die Belehrung des Gerichts und weitere Erklärung des Gerichts zeigte. Demgegenüber sprachen vielmehr für die Wahrheit der Aussage des Zeugen C die Aussagen seiner Frau und Tochter, sowie des Zeugen O, die im Einzelnen die Angaben des Zeugen C bestätigten. Auch diese Aussagen waren ausreichend detailliert, plausibel und widerspruchsfrei. Durch diese Aussagen konnte auch geklärt werden, dass bzgl. des zeitlichen Ablaufs keine Fehler geschehen sind, vielmehr die polizeiliche Anzeige erst nach der Rechnung des Zeugen C gestellt wurde. Dass auf der ausgedruckten Anzeige teilweise ein früheres Datum angegeben wurde, erklärten die Zeugen überzeugend mit einem Softwarefehler. Überdies ist ein späteres Datum der Anzeige bei der Polizei auch der Anzeige selbst zu entnehmen.

Soweit die Beklagtenseite nunmehr den Zeugen T zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der Zeuge C gar nicht im Büro gewesen sei, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert, da nicht näher angegeben wurde, wann genau der Zeuge C stattdessen bei dem Zeugen T gewesen sein soll. Zudem ist dieser neue Beweisantritt gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Er ist nicht in der Frist zur Klageerwiderung, aber auch nicht in angemessener Zeit später vorgetragen worden. Eine genügende Entschuldigung für diese Verspätung ist nicht genannt worden. Die Zulassung dieses Zeugen, der nach eigenen Angaben der Beklagtenseite zum letzten Termin nicht erschienen konnte, würde evidentermaßen zu einer Verzögerung des Rechtsstreites führen.

Die folglich feststehende Drohung im oben angesprochenen Sinne seitens des Beklagten zu 1.) reichte als Begründung für eine fristlose Kündigung. Bedroht ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch ohne weitere Abmahnung nicht mehr zumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Zeugenaussagen, der Zeuge C die Drohung so ernst genommen hat, dass er eine gewisse Zeit danach nicht alleine oder gar nicht mehr zu den Häusern gefahren ist, in denen der Beklagte zu 1.) wohnte.”