Besteht die Pflicht eines Vermieters nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung zur Anbietung einer freigewordenen Alternativwohnung auch für solche Wohnungen, die er fortan nicht mehr vermieten will?
Die Antwort des Landgerichts Itzehoe (LG Itzehoe – 9 S 77/13, Urteil vom 07.11.2014) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das LG Itzehoe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. d) (1) wie folgt aus: “d) Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu erachten, was deren Unwirksamkeit nach § 242 BGB zur Folge hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich sein, wenn Vermieter es unterlässt, dem Mieter eine andere ihm zur Verfügung stehende freie Wohnung im selben Haus zur Anmietung anzubieten (BGH, Urt. v. 9. Juli 2003 – VIII ZR 276/02, WuM 2003, 464 f.; Urt. v. 9. Juli 2003 – VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463, 464; Urt. v. 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10 Rn. 14, WuM 2010, 757). Eine derartige Anbietpflicht hat jedoch weder hinsichtlich der im Falle eines Umzugs der Tochter des Klägers freiwerdenden Wohnung im Obergeschoss (1) noch hinsichtlich der offenbar während der laufenden Kündigungsfrist freigewordenen Räumlichkeiten im vorderen Bereich des Grundstück, die mittlerweile an J. vermietet sind (2), bestanden.
(1) Eine Anbietpflicht kommt lediglich für solche Wohnungen in Betracht, die der Vermieter auch weiterhin vermieten will (BGH, a. a. O.). Bereits daran fehlt es bei den im Obergeschoss des Gebäudes belegenen Räumlichkeiten. Der Kläger hat in dem Beweistermin am 8. April 2014 auf Nachfrage des vorbereitenden Einzelrichters zu Protokoll erklärt, dass er nicht beabsichtige, diese im Falle eines Auszugs seiner Tochter und ihrer Familie am Markt zur Neuvermietung anzubieten. Er hat dies mit der besonderen Begegnungssituation infolge des Zugangs zu dieser Wohnung durch die Räumlichkeiten der E. D. begründet. Dieser Vortrag erschien der Kammer nach dem Ergebnis der Augenscheineinnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter in den Zuschnitt der Räumlichkeiten auch in jeder Hinsicht plausibel. Schon im Hinblick auf den erschwerten, durch die Räume der E. D. verlaufenden Zugang zu der Wohnung im Obergeschoss, erweist sich diese für eine Vermietung an Personen außerhalb des Familienkreises als ungeeignet.”