Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat eine in einem Mietvertrag enthaltene Wartungs- und Kleinreparaturklausel zur Folge, dass ein Abschlag von der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen ist?

Die Antwort des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf – 21 S 353/13, Urteil vom 23.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Schließlich folgt die Kammer auch der Auffassung des Beklagten nicht, nach der im Hinblick auf die in seinem Mietvertrag enthaltene so genannte Wartungs- und Kleinreparaturklausel ein Abschlag in Höhe von wenigstens 0,20 Euro/m² von der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen sei. Soweit die Klauseln die betragsmäßig nicht näher eingegrenzte Eigenvornahme von Kleinreparaturen vorsehen, dürften sie bereits unwirksam sein (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 538BGB Rn. 52ff., 56ff.). Demgegenüber ist die Verpflichtung zur Übernahme von Wartungskosten im Hinblick B die Regelungen des § 2 BetrKV beziehungsweise ihrer Vorgänger als durchaus üblich im Rahmen von Mietverhältnissen anzusehen, so dass sich auch diese nach Auffassung der Kammer nicht gesondert auf die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auswirken. Auf vorstehende Erwägungen kommt es allerdings deswegen nicht an, weil der diesbezügliche Einwand des Beklagten trotz erfolgter Fristsetzung durch das Amtsgericht nicht gegen die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen C erhoben wurde und gemäß § 411 Abs. 4 Satz 1 und 4 i. V. m. den §§ 296 Abs. 1,531 Abs. 1 ZPO als verspätet anzusehen ist.”