Archiv für den Monat: November 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Begründet die Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens einen Fehler der Mietsache, auf den zumindest hinzuweisen oder der als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung über die Mietsache einer gesonderten Einigung der Parteien bedarf?

Die Antwort des Landgerichts Aachen (LG Aachen – 2 S 327/14, Urteil vom 02.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Aachen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Weiterhin hält die Kammer auch an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens einen Fehler der Mietsache begründet, auf den zumindest hinzuweisen oder der als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung über die Mietsache einer gesonderten Einigung der Parteien bedarf. Anders als die Beklagten meinen hat auch der BGH in dem von ihnen erwähnten Urteil vom 18.04.2007 (VIII ZR 182/06) nichts Gegenteiliges entschieden. Und schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob den Vermieter auch eine Hinweispflicht trifft, wenn das Problem in früheren Mietverhältnissen noch nicht aufgetreten war. Denn selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, würde es noch immer nicht zu der erforderlichen positiven Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beklagten führen.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Verbraucherportal Baden-Württemberg am 27.10.2015: Weitere Senkung der Handygebühren im EU-Ausland im Jahr 2016 – Abschaffung 2017 – Vorsicht außerhalb der EU!

Bereits am 30.04.2016 sollen die Obergrenzen für Telefonate, SMS und Surfen im EU-Ausland nochmals gesenkt werden.

Nach der Einigung des EU-Parlaments mit dem EU-Ministerrat werden die Extra-Gebühren für Roaming zum 15.06.2017 abgeschafft und somit an die Tarife im Inland angeglichen.

http://www.verbraucherportal-bw.de/,Lde/Startseite/Verbraucherschutz/Roaming_Gebuehren

Pressemitteilung 66/2015

Rechte von Berliner Mieterinnen und Mieter gestärkt: Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin!

Der Bundesgerichtshof (BGH – VIII ZR 217/14, Urteil vom 04.11.2015) hat heute entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze … weiterlesen

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 28.10.2015: Ein Girokonto für Jedermann!

In Zukunft sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland einen Anspruch auf ein Konto haben – darauf hat sich das Bundeskabinett am 28.10.2015 geeinigt. Das sogenannte Zahlungskontengesetz verpflichtet Kreditinstitute außerdem, den Kontenwechsel zu erleichtern und über alle anfallenden Kosten transparent zu informieren.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20151028_Zahlungskontengesetz.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die Bedrohung des Hausmeisters des Vermieters durch den Mieter einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 208 C 151/14, Urteil vom 21.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Drohung des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Hausmeister der Klägerin, dem Zeugen C, er solle sich nicht mehr in die Siedlung trauen, er werde ihm die Zähne einschlagen, stellt einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt.

Dass die vorgenannte Drohung so ausgesprochen wurde, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Das Gericht folgt insbesondere der Aussage des Zeugen C, der dieses bestätigte. Der Zeuge legte keine falsche Sicherheit an den Tag, sondern gab zu, soweit er etwas nicht erinnern konnte oder er sich unsicher war. Er gab des Weiteren auch an, selbst ein lauter Typ zu sein, was nach der Erfahrung der Vernehmung auch wahrheitsgemäß ist. Für die Wahrheit der Aussage des Zeugen spricht auch der Umstand, dass von ihm eine Anzeige bei der Polizei eingelegt worden ist und eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Ein solcher Aufwand wäre nicht verständlich, wenn nicht Erhebliches vorher passiert wäre. Dem steht nicht die Aussage der Zeugin B, der Mutter des Beklagten, entgegen. Diese Aussage stellte sich dem Gericht schon als zu pauschal dar. Zudem widersprach sie den eigenen Angaben des Beklagten, ihres Sohnes, und zeigte eine eindeutige übermäßige Entlastungstendenz. So bekundete diese Zeugin u. a., ihr Sohn sei nicht laut geworden, obwohl dieser selbst bei seiner Anhörung im Termin äußerte, beide Seiten seien bei dem Telefonat laut geworden. Auch sagte sie aus, über Zahlungen seien nicht geredet worden, obwohl ihr Sohn, der Beklagte zu 1.), doch angab, dass man eine solche Zahlung angesprochen, er aber abgelehnt habe. Zu berücksichtigten war aber auch, dass die Zeugin nur unzureichend Deutsch beherrscht, wie ihre Reaktion auf die Belehrung des Gerichts und weitere Erklärung des Gerichts zeigte. Demgegenüber sprachen vielmehr für die Wahrheit der Aussage des Zeugen C die Aussagen seiner Frau und Tochter, sowie des Zeugen O, die im Einzelnen die Angaben des Zeugen C bestätigten. Auch diese Aussagen waren ausreichend detailliert, plausibel und widerspruchsfrei. Durch diese Aussagen konnte auch geklärt werden, dass bzgl. des zeitlichen Ablaufs keine Fehler geschehen sind, vielmehr die polizeiliche Anzeige erst nach der Rechnung des Zeugen C gestellt wurde. Dass auf der ausgedruckten Anzeige teilweise ein früheres Datum angegeben wurde, erklärten die Zeugen überzeugend mit einem Softwarefehler. Überdies ist ein späteres Datum der Anzeige bei der Polizei auch der Anzeige selbst zu entnehmen.

Soweit die Beklagtenseite nunmehr den Zeugen T zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der Zeuge C gar nicht im Büro gewesen sei, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert, da nicht näher angegeben wurde, wann genau der Zeuge C stattdessen bei dem Zeugen T gewesen sein soll. Zudem ist dieser neue Beweisantritt gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Er ist nicht in der Frist zur Klageerwiderung, aber auch nicht in angemessener Zeit später vorgetragen worden. Eine genügende Entschuldigung für diese Verspätung ist nicht genannt worden. Die Zulassung dieses Zeugen, der nach eigenen Angaben der Beklagtenseite zum letzten Termin nicht erschienen konnte, würde evidentermaßen zu einer Verzögerung des Rechtsstreites führen.

Die folglich feststehende Drohung im oben angesprochenen Sinne seitens des Beklagten zu 1.) reichte als Begründung für eine fristlose Kündigung. Bedroht ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch ohne weitere Abmahnung nicht mehr zumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Zeugenaussagen, der Zeuge C die Drohung so ernst genommen hat, dass er eine gewisse Zeit danach nicht alleine oder gar nicht mehr zu den Häusern gefahren ist, in denen der Beklagte zu 1.) wohnte.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

handelsblatt.com am 26.10.2015: Wechsel des Girokontos – Krötenwanderung leicht gemacht!
Das Girokonto zu wechseln, ist für viele qualvoll wie ein Zahnarztbesuch. Doch inzwischen übernehmen Apps die Umstellung von Daueraufträgen, Lastschriften und regelmäßigen Zahlungen.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/altersvorsorge-sparen/wechsel-des-girokontos-kroetenwanderung-leicht-gemacht/12479016.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Der Tagesspiegel am 26.10.2015: Der Ärger reißt nicht ab – Was Kunden bei Telekom, 1&1 und Co erleben!

Lange Leitung bei Telefon und Internet: Jeder Wechsel wird zum Problem, Call-Center haben keinen Durchblick. Was man als Kunde erlebt – und wie man sich wehren kann.

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/der-aerger-reisst-nicht-ab-was-kunden-bei-telekom-1und1-und-co-erleben/12495170.html

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das Bewässern des Gartens während der Abwesenheit des Nachbarn eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, für die bei einer Schadensverursachung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet wird?

Die Antwort des Oberlandgerichts Koblenz (OLG Koblenz – 3 U 1468/14, Urteil vom 07.07..2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Koblenz in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. bis 4. wie folgt aus: “1. Zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn bestand ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Der Beklagte ist durch die Bereitschaft, den Garten seines Nachbarn während dessen Abwesenheit zu wässern, keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Es handelt sich um eine in nachbarschaftlichen Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens (zum Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn: OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 165; LG Hamburg, Urteil vom 9. September 1988 – 17 S 195/88, VersR 1989, 468; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., vor § 241 Rdn. 8 f.).

2.

Mangels vertraglicher Rechtsbeziehungen kommt als Haftungsgrundlage für den hier eingetretenen Schaden, der bei der Ausführung des Gefälligkeitsverhältnisses verursacht wurde, grundsätzlich nur § 823 Abs. 1 BGB in Frage (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1987 – 9 U 331/86, NJW-RR 1987, 1109 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 595). Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, haben zur Folge, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474).

3.

Der Beklagte hat den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt. Das Versäumnis, am 29. Juni 2011 den Außenwasserhahn zu schließen, war rechtlich erheblich, weil den Beklagten insoweit eine Handlungspflicht traf, wobei dahin stehen kann, ob sich diese Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz dadurch ergab, weil der Beklagte die Wasserleitung zuvor zum Zwecke des Wässerns des Gartens geöffnet hatte. Denn jedenfalls hatte der Beklagte alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Nachbarn führte.

4.

Die Haftung des Beklagten ist jedoch ausgeschlossen, da er nur einfach fahrlässig gehandelt hat (mittlere Fahrlässigkeit), seine Haftung aber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

a) Ausdrücklich ist über eine Haftungsbeschränkung zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn nicht gesprochen worden. Der Beklagte ist auch nicht generell privilegiert, weil er unentgeltlich im Wege der Nachbarschaftshilfe tätig geworden ist. Die Vorschriften der §§ 521, 599, 690 BGB sind auf das Gefälligkeitsverhältnis nicht anwendbar, weil bei dem ebenfalls unentgeltlichen Auftrag eine solche gesetzliche Haftungsbeschränkung fehlt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1956 – I ZR 198/54, BGHZ 21, 102 ff.; Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475; zur Unanwendbarkeit des § 708 BGB für die Pflichten im Straßenverkehr vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 558).

Der durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21. März 2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz) neugefasste § 31 a BGB, nach dem Organmitglieder oder besondere Vertreter dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, ist auf eine unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ebenfalls nicht entsprechend anwendbar. § 31 a BGB soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen fördern und das bürgerschaftliche Engagement stärken (BT-Drucks. 16/10120 S. 7). Der Gesetzgeber hat die Privilegierung des § 31 a BGB bewusst auf den Verein beschränkt (so auch Leuschner, NZG 2014, 281). Die unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist mit der eines ehrenamtlichen Organmitglieds oder besonderen Vertreter eines Vereins nicht vergleichbar.

Schließlich ist für die unentgeltliche Gefälligkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe auch nicht die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 – VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288 ff.; Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 ff.) zur stillschweigenden Beschränkung der Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Verursachung von Brandschäden im Hinblick auf dessen mietvertragliche Verpflichtung, die (anteiligen) Kosten der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, einschlägig.

b) Vorliegend ist jedoch von einer stillschweigenden Abrede des Beklagten und seines Nachbarn auszugehen, nach der die Haftung des Beklagten für einfache (mittlere) Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist (§ 242 BGB).

aa) Unter besonderen Umständen ist nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, ein stillschweigender Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Gefälligen anzunehmen. Eine derartige Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB jedoch nur ganz ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen können (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474 = VersR 1992, 1145, 1147; Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 = VersR 2009, 558; jeweils m.w.N.).

bb) Eine solche Haftungsbeschränkung hat der Bundesgerichtshof stets nur beim Hinzutreten besonderer Umstände gelten lassen. Er hat maßgeblich auf die versicherungsrechtlichen Gegebenheiten abgestellt (BGH, Urteil vom 14. November 2002 –III ZR 87/02, BGHZ 152, 391 ff.) und angenommen, dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger regelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung spreche. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlaste, entspreche in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.

In allen von dem Bundesgerichtshof entschieden Fällen, in denen er die Annahme einer Haftungsbeschränkung abgelehnt hat, handelte es sich – soweit ersichtlich – um Unfälle im Straßenverkehr, bei denen ein unentgeltlich mitgenommener Fahrgast verletzt wurde und eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand (BGH, Urteil vom 14. März 1961 – VI ZR 189/59,BGHZ 34, 355 ff.;Urteil vom 11. Februar 1964 – VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79 ff; Urteil vom 8. Januar 1965 – VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72 ff.; Urteil vom 18. Dezember vom 18. Dezember vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78, NJW 1980, 1681 f.; Urteil vom 10. Juli 1974 – IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51 ff.; Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 98/07, NJW 2008, 1591 = VersR 2008, 540), den Schädiger eine Gefährdungshaftung traf und eine Tierhaltversicherung abgeschlossen war (Haftung des Pferdehalters für Verletzung des Reiters, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474 = VersR 1992, 1145) oder eine Berufshaftpflichtversicherung eintrat (Urteil vom 14. November 2002 – III ZR 87/02, BGHZ 152, 391 ff.). Eine Haftungsbeschränkung wurde hingegen angenommen, wenn der Schädiger, keinen Versicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko gegeben ist und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht des Geschädigten als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92, NJW 1993, 3067 = VersR 1993, 1092). Besondere Umstände in diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Urteil vom 14. Februar 1978 – VI ZR 216/76, VersR 1978, 625; Urteil vom 14. November 1978 – VI ZR 179/77, NJW 1979, 414 = VersR 1979, 136; Urteil vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78, VersR 1980, 426; Urteil vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78, VersR 1980, 384; Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482).

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses anzunehmen ist.

Ein Teil der Instanzengerichte verneint einen stillschweigenden Haftungsausschluss immer dann, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht privat versichert ist (LG Magdeburg, Urteil vom 25. Juli 2012 – 10 O 81/12: versehentliches Ausschalten eines elektrischen Eisfreihalters des Gartenteichs, Ersticken wertvoller Fische; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. November 2014 – 10 O 552/13: Umzugshelfer, Augenverletzung; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2000 – 29 U 47/00, NJW-RR 2001, 455 = VersR 2002, 705: unentgeltliches Verlegen von Schweißbahnen auf dem Flachdach eines Nachbarhauses im Rahmen eines Auftrags). Umgekehrt wird bei Verursachung eines nicht versicherten Schadens im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe in der Regel von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen ausgegangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2008 – 13 U 223/07, NJW-RR 2009, 384: Tötung durch versehentliche Betätigung der Schwenkvorrichtung eines Minibaggers; AG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2005 – 21 C 2563, NJW-RR 2005, 1612 =VersR 2006, 662: Hilfe eines Bekannten beim Abbau eines Stockbettes; generell gegen eine Haftungsbeschränkung: Fischer, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand. 1. Mai 2015, § 662 Rdn. 6).

Nach anderer Ansicht begründet allein der Umstand, dass der Gefällige über eine Haftpflichtversicherung verfügt, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht. Teilweise wird darauf abgestellt, ob die im Wege unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind (OLG Koblenz, Urteil vom 2. April 2014 – 5 U 311/12: Gefährdungshaftung bei Stromunfall auf befriedetem Grundstück). Teilweise wird angenommen, dass bei alltäglichen Gefälligkeiten ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung der Annahme einer Haftungsbeschränkung nicht entgegen steht (OLG Celle, Urteil vom 3. April 2014 – 5 U 168/13, MDR 2014, 775: Montage eines Waschbeckens; LG Duisburg, Urteil vom 31. August 2004 – 6 O 99/04, VersR 2006, 223: geringfügige Reparaturarbeit im Haushalt durch einen befreundeten Arbeitskollegen; AG Plettenberg, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 1 C 345/05, NJW-RR 2007, 1038: Umzugshelfer für eine allgemeine Haftungsbegrenzung bei Übernahme einer Gefälligkeit: Gehrlein, VersR 2000, 415, 418; Littbarski, VersR 2004, 940, 955).

dd) Dieser zuletzt genannten Ansicht schließt sich der Senat an. Das führt vorliegend zu der Annahme einer konkludent vereinbarten Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann nach Ansicht des Senats eine Haftung des Gefälligen nicht begründen. Die Frage der Haftung geht der Frage der Abdeckung des Fehlverhaltens durch einen privaten Haftpflichtversicherer denklogisch voraus und kann deshalb nicht allein zu ihrer Begründung angeführt werden. Schließlich geht auch der Bundegerichtshof davon aus, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nur “regelmäßig” der Annahme einer Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08NJW 2009, 1482 =VersR 2009, 1482). Dies erlaubt es, auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung unter bestimmten Umständen eine Haftungsbeschränkung zu bejahen.

Solche besonderen Umstände liegen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen handelt und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. In diesem Fall kann sich der Geschädigte dem Ansinnen des Schädigers nach einer Haftungsbeschränkung nicht verschließen. Da bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohen, kann nicht angenommen werden, dass sich der Gefällige unter diesen Umständen nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen kann. Andernfalls ist zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnlichen Hilfeleistung bereit erklären würde.

Dies vorausgeschickt gilt hier:

Das Bewässern des Gartens während der Abwesenheit des Nachbarn stellt eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, wie sie häufig und regelmäßig durchgeführt wird. Im Vordergrund steht die nachbarliche Hilfe. Sie entspricht gesellschaftlichen Gepflogenheiten und fordert keine besonderen Fähigkeiten des Gefälligen. Gleichwohl birgt eine solche Tätigkeit, wie jedes Tätigwerden für einen anderen, Gefahrenmomente, auch wenn sie vordergründig nicht gefahrgeneigt ist. Diese Gefahr hat sich vorliegend mit dem Austritt von Leitungswasser realisiert.

Der geschädigte Nachbar verfügt über eine Wohngebäudeversicherung bei der Klägerin, die bestimmungsgemäß den Leitungswasserschaden abdeckte und den eingetretenen Schaden vollständig regulierte.

Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, den Beklagten nur dann zur Entlastung der Klägerin auf seine Haftpflichtversicherung zu verweisen, wenn er vorsätzlich – dieser Vorwurf steht nicht im Raum – oder grob fahrlässig gehandelt hat, § 276 BGB.

Das ist nicht der Fall.

c) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929 =VersR 2003, 783). Einfache Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die besonderen Merkmale grober Fahrlässigkeit nicht erfüllt sind. Dabei ist zwischen leichtester und mittlerer Fahrlässigkeit zu unterscheiden (vgl. Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 276 Rdn. 108).

Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist jedem Fall die Erkennbarkeit der Gefahr. Die Vorhersehbarkeit muss nicht alle Einzelheiten des Kausalverlaufs und einen bestimmten Erfolg erfassen, es muss nur erkennbar sein, dass die Gefahr im Allgemeinen geeignet war, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1993 – VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1995 – 22 U 220/94, NJW 1995, 1490 =VersR 96, 118 f.; OLG Hamm, Urteil vom 4. April 2014 – 9 U 145/13, RuS 2014, 574; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 595 = VersR 2003, 1184: Haftung für Wasserschaden infolge von gefälligkeitshalber übernommenen Reinigungsarbeiten in einem unbewohnten Haus).

Hohe Erkennbarkeit und leichte Vermeidbarkeit begründen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Von leichter Vermeidbarkeit ist umso eher auszugehen, je stärker und besser erkennbar das Maß des zu erwartenden Schadens die Vermeidungskosten übersteigt (vgl. Unberath, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. März 2011, § 276 Rdnrn. 19, 28; Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 276 Rdnrn. 94, 97).

Nach diesen Grundsätzen kann hier ein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten, für das die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht angenommen werden. Den Beklagten trifft nur den Vorwurf einfacher (mittlerer) Fahrlässigkeit. Das gilt unabhängig davon, ob er nur einmalig oder wiederholt vergessen hat, den Wasserhahn zuzudrehen.

aa) Bezogen auf den Umgang mit Gefahren aus Leitungswasser hat die Rechtsprechung zu den den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seiner Gebäude- und Hausratversicherung obliegenden Sorgfaltspflichten eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.

Sie nimmt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit an, wenn Wasser aus dem Wasserhahn laufen kann, weil der Zulaufschlauch platzt oder sich wegen Unterlassens des Absperrens der Wasserzufuhr der Wasserschlauch von Wasserhahn löst (zur Bewässerung von Balkonpflanzen durch den Bewohner einer Eigentumswohnung: LG Essen, Urteil vom 20. November 2007 – 12 O 375/05; zum Wasserzulauf eines Gartenschlauchs: AG Bonn, Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 C 294/06; zur Waschmaschine: OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1984 – 27 U 433/83, NJW 1985, 332; LG Osnabrück, Urteil vom 20. April 2012 – 9 O 762/10; LG Hamburg, Urteil vom 27. März 1985 – 2 O 97/84, VersR 1986, 564; a.A. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25. September 2001 – 5 C 1602/00; zur Geschirrspülmaschine: OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Oktober 1995 – 2 U 135/95, VersR 1996, 1492; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August.1988 – 4 U 232/87, VersR 1989, 697; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 1986 – 12 U 173/86, RuS 1987, 231; zur Wasserzuleitung zu einer Heizungsanlage: OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. April 2002 – 1 U 135/01).

bb) Von den Leitungswasserschäden, wie sie Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen waren, entscheidet sich der hier zu entscheidende Fall insoweit, als dass das Leitungswasser vorliegend aus einem an eine Außenzapfstelle eines Hauses angebrachten Wasserschlauch und nicht innerhalb eines Gebäudes herauslief. Das steht der Annahme eines grob fahrlässigen Handelns des Beklagten entgegen. Es fehlt an der Voraussehbarkeit des Schadenseintritt. Der konkret eingetretene Schadensverlauf, das Eindringen des Wassers in das Gebäude des Nachbarn, war als solcher nicht ohne weiteres für den Beklagten erkennbar. Für ihn war zwar objektiv vorhersehbar, dass die Spritzdüse dem Wasserschlauch nicht standhalten, der Schlauch abspringen und Leitungswasser austreten könnte. Das wäre durch einfaches Zudrehen der Zapfstelle vermeidbar gewesen. Auch kann nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden, denn der Beklagte hatte Zeit, über erforderliche Maßnahmen zur Vorsorge gegen Gefahren nachzudenken und diese zu ergreifen.

Es war jedoch nicht so naheliegend, dass es jedem hätte einleuchten müssen, dass das aus dem sich außerhalb des Hauses befindlichen Schlauch laufende Wasser in das Untergeschoss des Hauses eindringen und dort zu einem erheblichen Wasserschaden führen würde. Nachdem der Schlauch sich aus der Spritze gelöst hatte, floss es ohne Druck heraus und konnte in den Boden versickern. Dass der Beklagte damit hätte rechnen müssen, dass das Wasser aufgrund der Gegebenheiten (Bodenverhältnisse, Gebäudeverhältnisse) in das Haus des Nachbarn eindringt, ist nicht ersichtlich. Das geht zu Lasten der Klägerin.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

haufe.de am 22.10.2015: Vollwartungsvertrag: Vermieter muss Instandsetzung rausrechnen!

Amtsgericht Duisburg (AG Duisburg – 45 C 2556/14, Urteil v. 29.4.2015):

Hat der Vermieter für die Aufzugswartung einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen, muss er aus den Kosten vor der Umlage auf die Mieter einen Anteil für Instandsetzung herausrechnen. Unterlässt er dies, kann das Gericht diesen Anteil schätzen.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vollwartungsvertrag-anteil-fuer-instandsetzung-nicht-umlegbar_258_324932.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

daniel-buchholz.de am 26.10.2015) – Lärmschutz: Holzfenster erneuern wird jetzt gefördert!

Lärm macht krank. Fast 1,4 Millionen Euro stellt das Land Berlin als Förderung zur Verfügung, um an lauten Straßen das Wohnen leiser zu machen. Das erfolgreiche Berliner Schallschutzfenster-Programm wird durch die Mittelaufstockung ausgebaut. Förderfähig ist jetzt auch die Runderneuerung typischer Holzkastenfenster im Altbau, informiert der Spandauer SPD‑Abgeordnete und Umweltexperte Daniel Buchholz.

http://daniel-buchholz.de/stadtentwicklung/laermschutz-foerderung-fuer-alte-holzfenster