Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist einem Mieter täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften zumutbar?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M. – 2-17 S 51/14, Urteil vom 16.01.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Frankfurt a. M.  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: ” Der Kläger kann von der Beklagten die Mietrückstände verlangen, denn die Miete war nicht wegen des in der Wohnung aufgetretenen Schimmels gemindert. Denn für diesen Mangel ist die Gewährleistung des Klägers ausgeschlossen, weil der Mangel auf Obhutsverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Schmitt-Isermann in dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 28.03.2014. Denn die Langzeitmessung des Sachverständigen hat ergeben, dass die Beklagte die Wohnung zwar schwankend jedoch ausreichend beheizt, aber nicht ausreichend lüftet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen tritt von außen keine Feuchtigkeit in die Wohnung ein: trotz anhaltender Regenfälle vor dem Ortstermin war an der Außenfassade kein Anzeichen für eindringende Nässe erkennbar (Gutachten Seite 6), die Dachentwässerung arbeitet einwandfrei (Gutachten, S. 11). Anzeichen für Schäden am Dach sind nicht erkennbar (Gutachten S. 7). Dort, wo der Sachverständige kleine Mängel der Außenfassade festgestellt hat (Putznachbesserung an der Balkongeländerbefestigung, Spalt unter der Balkonfensterbrüstung) zeigen sich innen keine Feuchteschäden (Gutachten S. 6). Der Sachverständige kommt damit überzeugend zur Auffassung, dass Feuchte im Innenraum auf Dampfdiffusion in Folge der Nutzung beruht (Gutachten, S. 12). Diese durch das Bewohnen entstandene Feuchtigkeit hat die Beklagte, die als Mieterin die Obhut über die Wohnung hat, nicht ausreichend hinausgelüftet, so dass sich die Feuchtigkeit an den kühlsten Stellen in der Wohnung niederschlug und dort die Ansiedlung von Schimmel begünstigte. Dies ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass der Schimmel in der Wohnung im Wesentlichen an den bauphysikalischen Kältebrücken (Nordostwand im Sockelbereich zur Balkontür hin, Ostecke des Wohnzimmers insbesondere zum Flachdach hin, Gutachten S. 7), in der Küche über dem Fenster (Gutachten Seite 9) auftritt. Außerdem gibt es an einer Innenwand Schimmel: der Südecke des Wohnzimmers zur Küche hin, dort im Deckenbereich. Hierzu ist festzustellen, dass die Beklagte in der Küche Waschmaschine und Trockner betreibt, obwohl im Keller ein Waschraum ist (Gutachten Seiten 4-6). Die Beklagte hat jedenfalls im Messzeitraum mangelhaft gelüftet (Gutachten S. 11). Die relative Luftfeuchte lag über den gesamten Zeitraum der Messung im Wohnzimmer hoch, zwischen 65% und 75%, und erreichte einmal einen Spitzenwert von 80% (Gutachten Bl. 10). Dabei erfolgte erst nach zwei Stunden eine Lüftung (Gutachten, Seite 10). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Wohnung aufgetretene Schimmelpilzbildung in erster Linie durch das Nutzungsverhalten der Beklagten verursacht ist (Gutachten Seite 13). Die Beklagte lüftet die entstehende Feuchtigkeit nicht ausreichend nach draußen. Im Vergleich dazu zeigt sich dort wo eine Zwangsbelüftung besteht, nämlich im Bad, kein Schimmel.

Die seitens der Beklagten gemäß Gutachten erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser an den Kältebrücken, nämlich täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften, sind nicht überobligatorisch. Insbesondere ist seitens des Klägers keine Nachrüstung der Wärmedämmung geschuldet, die derzeit dem Baujahr des Hauses entspricht. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seit der Errichtung des Hauses bauliche Eingriffe vorgenommen hätte, die sich insoweit verschlechternd auswirken könnten. Ob die Beklagte aus beruflichen Gründen tagsüber abwesend ist, ist ohne Belang. Denn es muss – entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes – während der Abwesenheit des Mieters nicht gelüftet werden. Dies ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit weder geduscht noch gekocht noch gewaschen noch sonst neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, welche herausgelüftet werden müsste.”