Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Wunsch eines Vermieters, seine Wohnung nur teilweise oder gar nicht für Wohnzwecke, sondern für berufliche Zwecke zu nutzen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 531/14, Urteil vom 12.08.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Herausgabe der von ihnen gemieteten Wohnung besteht nicht, denn die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Die den Anforderungen der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes “###” im Bezirk ### von ### vom 30. Mai 1995 (nachfolgend: Erhaltungsverordnung) angepasste (weitere) Kündigung des Klägers wegen Eigenbedarfs mit Schreiben vom 4. September 2013 hat das Mietverhältnis der Parteien nicht nach §573 Abs. 1, 2 Zi. 2 BGB beendet. Danach kann der Vermieter das Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich benötigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise oder gar nicht für Wohnzwecke, sondern für berufliche Zwecke zu nutzen, nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur beispielhaft geregelte Bedarf zu Wohnzwecken; das berechtigte Interesse ergibt sich – so der Bundesgerichtshof – dann aus der allgemeineren Regelung in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Versäumnisurteil v. 26. September 2012 – VIII ZR 330/11, in:NJW 2013, 225; Beschluss v. 5. Oktober 2005 – VIII ZR 127/05, in: NZM 2005, 943 = Grundeigentum 2005, 1548).”