Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Schließt ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB den Verzug aus, wenn es nach Verzugseintritt ausgeübt wird?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 305/14, Urteil vom 03.07.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen nicht erteilter Nebenkostenabrechnungen kommt es nicht an. Das entsprechende Zurückbehaltungsrecht eines Mieters folgt aus § 273 BGB (BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/05NJW 2006, 2552f). Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB schließt den Verzug aber nur aus, wenn es vor oder spätestens bei Verzugseintritt ausgeübt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn 11). Hier haben sich die Beklagten aber erstmals im Februar 2014 auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich mit Mietzahlungen für die Zeit von November 2011 bis Dezember 2013 aber bereits in Verzug (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 556b Abs. 1 BGB).”