Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter eine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren, wenn die Form einer Kaution vertraglich vereinbart ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 415/14, Beschluss vom 04.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kammer hält an ihrer Ansicht fest, dass es vorliegend keiner Darlegung eines konkreten Nachteils im Falle der Annahme einer anderen als der mietvertraglich vereinbarten Form der Mietsicherheit bedarf. Ebenso wenig besteht hier Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass der Vermieter sich auf eine andere als die im Mietvertrag aufgeführten Formen einer Sicherheitsleistung einlassen muss. Voraussetzung hierfür wäre zunächst eine planwidrige Regelungslücke. Eine solche ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen; ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts der eindeutigen Regelung zur Form der zu erbringenden Mietsicherheit, welche dem Mieter auch hinreichend Spielraum in der Wahl der von ihm zu erbringenden Sicherungsform lässt, ist nicht ersichtlich, dass eine interessengerechte Vertragsabwicklung insoweit nicht möglich ist. Allein der Umstand, dass die vom Beklagten nunmehr begehrte abweichende Sicherungsform dort nicht aufgeführt ist, begründet insoweit noch keine planwidrige Regelungslücke. Es ist nicht unangemessen, ihn auf die mietvertraglich vereinbarten Formen der Sicherheitsleistung zu verweisen. Sofern er mit der Beschränkung der Sicherungsformen nicht einverstanden gewesen sein sollte, hätte er bei Mietvertragsschluss auf einen anderen Vertragsinhalt hinwirken müssen.”