Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Hat der Vermieter einen vertraglichen Anspruch darauf, Heiz- und Warmwasserkosten nach einem pauschalen Entgelt abzurechnen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 71/15, Urteil vom 25.09.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizKV nicht anzuwenden ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage zur Folge (BGH, Urt. v. 19. Juli 2006 – VIII ZR 212/05NJW-RR 2006, 1305ff). Das Erhöhungsverlangen der Kläger vom 21. Januar 2014 ist ausreichend begründet. Insbesondere gibt die Begründung dem Beklagten die Möglichkeit, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, indem dort erläutert ist, wie sich die von den Klägern begehrte Bruttomiete hinsichtlich des darin enthaltenen Nettomiet- und des Betriebskostenanteils zusammensetzt (vgl. dazu BGH a.a.O., Tz 17). Ob diese Angaben zutreffend sind, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern ihrer Begründetheit.

Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das Amtsgericht hat nicht beachtet, dass im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu berücksichtigen ist, dass die Kläger aufgrund des Vorrangs der Heizkostenverordnung (§ 2 HeizKV) keinen vertraglichen Anspruch auf ein pauschal berechnetes Entgelt für die Heiz- und Warmwasserkosten haben (vgl. BGH a.a.O., Tz 18). Sie können vielmehr nur die Zustimmung zur Erhöhung der in der Miete enthaltenen Bruttokaltmiete verlangen.”