Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Mieter die Außenseite seiner Wohnungstür in einer Farbe seiner Wahl streichen? 

Die Antwort des Amtsgerichts Münster (AG Münster – 8 C 488/14, Urteil vom 28.07.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Münster in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Beklagte hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangstür in einer von dem ursprünglichen Anstrich divergierenden Farbe die mietvertragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum Streichen der Außenseite der Wohnungseingangstür war der Beklagte nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft lediglich die Innenräume einer Wohnung. Es kann auch dahin stehen, ob der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme nach §536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Vornahme des Anstrichs berechtigt war. Denn jedenfalls durfte er diesen Anstrich nicht in einer Farbe vornehmen, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und dadurch das Gesamterscheinungsbild, dessen Gestaltung lediglich dem Kläger obliegt, ändert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien streitigen Umstandes, inwieweit sich die jetzige Gestaltung in das vorherige Bild einfügt oder eben nicht. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

Der Beklagte ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Unstreitig ist zwischen den Parteien – gleichzeitig wurde dies auch von dem Sachverständigen Herting in seinem Gutachten vom 07.03.2015 bestätigt -, dass ein Neuanstrich einschließlich der Beseitigung der von dem Beklagten aufgebrachten Farbe Kosten in Höhe von 275,00 Euro netto erfordert. Diese Kosten kann der Kläger grundsätzlich als zu ersetzenden Schaden ersetzt verlangen. Die Mehrwertsteuer wird von dem Beklagten (noch) nicht geschuldet, da die Kosten auslösenden Arbeiten noch nicht ausgeführt worden sind, vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Allerdings ist von dem Schadensbetrag ein sogenannter Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Sie mindert die Ersatzpflicht, wenn eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich dies für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen war die übliche Nutzungsdauer eines Anstriches von 12 bis 15 Jahren bei der streitgegenständlichen Wohnungseingangstür überschritten, sodass ein Neuanstrich der Tür ohnehin erforderlich war. Durch den im Rahmen des Schadensersatzes auszuführenden Neuanstrich der Tür wird der Wert derselben mithin erhöht, da sich der Kläger für die nächsten 12 bis 15 Jahre einen neuen Anstrich dadurch erspart (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1236).

Die Höhe des Abzugs Neu für Alt ist nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstands zu bemessen. Vorliegend ist dieser Abzug in Höhe von 100 % der Wertsteigerung anzusetzen, da die Nutzungsdauer bereits abgelaufen war. Bei der Wertminderung ist allerdings ein schadensbedingter Mehraufwand nicht zu berücksichtigen. Diesen Mehraufwand hat der Sachverständige mit dem Betrag von 88,35 Euro netto nachvollziehbar dargestellt. Dabei ist der Betrag nicht um die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten von 9,50 Euro netto für die Bearbeitung der groben Schadstellen unterhalb des Türschlosses zu erhöhen. Es handelt es sich um keinen Betrag, der von dem Beklagten wegen eines unsachgemäßen Gebrauchs der Mietsache zu ersetzen wäre. Die Abnutzungen im Bereich des Türschlosses hält das Gericht vielmehr als durch den vertragsgemäßen Gebrauch bei Öffnen und Schließen der Tür verursacht, so dass sie nicht dem Beklagten anzulasten sind.”

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