Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – VI ZR 6/15, Urteil vom 15.12.2015: Schadensersatz bei Verkehrsunfall auf einem Parkplatz mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen

Bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen sind nicht grundsätzlich beide Autofahrer schuld. Laut Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 6/15) muss der Auffahrende für den Schaden haften, wenn der andere Wagen schon gestanden hat. Da auf Parkplätzen immer mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, muss man hier so vorsichtig fahren, dass man jederzeit anhalten kann. Wer rückwärts ein- oder ausparkt, muss sich im Zweifel sogar einweisen lassen. Deshalb hat derjenige, dessen Wagen vor dem Zusammenstoß schon gestanden hat, Anspruch auf Schadenersatz.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bce56e2a3fa6fe75a83f1227df13199f&nr=73620&pos=0&anz=1