Aus der Rubrik “Wissenswertes”:      

Liegt ein Mangel der Mietsache vor, wenn sich Balkontür und -fenster nur mit einem gewissen Kraftaufwand öffen und schließen lassen, weil sie verzogen sind?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 15 C 353/14, Urteil vom 22.09.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kläger waren auch nicht berechtigt, die Miete wegen der Balkontür und der Balkonfenster zu mindern. Lediglich hinsichtlich der Balkontür haben die Kläger konkret vorgetragen, dass sie sich nicht mehr habe öffnen lassen. Hinsichtlich der Fenster tragen sie vor, dass diese verzogen gewesen seien. Dies reicht als Mangel nicht aus. Da der Beklagte die Balkontür hat austauschen lassen, besteht zunächst der Anscheinsbeweis dafür dass die Balkontür mangelbehaftet war. Dieser Anscheinsbeweis ist jedoch durch die Aussage des Zeugen ### widerlegt. Der Zeuge ### bekundete, dass die Balkontür habe geöffnet und geschlossen werden sollte, auch wenn hierfür ein gewisser Kraftaufwand erforderlich gewesen sei. Diese stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Zudem habe er dem Beklagten nur vorgeschlagen, die Balkonfenster und -tür auszutauschen, wenn er dies sowieso im nächsten Jahr beabsichtige. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Klägerin lagen nicht vor, denn der Beklagte hat der Parteivernehmung nicht zugestimmt und es bestand keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Balkonfenster und -tür tatsächlich mangelbehaftet war.”