Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Sind in der Innenstadt Geräuschimmissionen durch Bauarbeiten grundsätzlich hinzunehmen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 55 S 249/14, Beschluss vom 11.08.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Wie bereits dargelegt, gehören die Immissionen aufgrund von Bauarbeiten im städtischen Bereich zu den Störungen, die im Rahmen von § 906 BGB hinzunehmen sind. Auch wenn man zugunsten der Verfügungskläger ihre – entgegen § 920 Abs. 2 ZPO allerdings nicht glaubhaft gemachte – Behauptung zur Lärmbelastung und einem Eindringen von Bauschutt und Wasser als wahr unterstellt, geht daraus noch nicht hervor, dass das Bauvorhaben in seiner geplanten Form mit den Vorschriften insbesondere des öffentlich-rechtlichen Baurechts nicht im Einklang steht.”