Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Darf ein Treppenhaus außerhalb von laufenden Bauarbeiten mit Pressspanplatten verschalt werden, wenn die Verschalung einen unansehnlichen, auf den Mieter und seine Besucher provisorischen Baustelleneindruck vermittelt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 379/14, Urteil vom 25.11.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Instandsetzungsanspruch ergibt sich allerdings hier daraus, dass die Beklagte mit der Verschalung mehr als nur unerheblich von der vertragsgemäßen Gestaltung des Treppenhauses abweicht.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass das Treppenhaus nicht mitvermietet und die Beklagte in der Gestaltung desselben grundsätzlich frei ist. Seine Grenze findet dies dort, wo von einer üblichen, vom Mieter berechtigt erwarteten Gestaltung abgewichen wird. Das ist hier mit der jedenfalls unansehnlichen, einen auf den Mieter und seine Besucher provisorischen Baustelleneindruck vermittelnden Situation der Fall.

Diese Situation ist von der Klägerin auch nicht deshalb hinzunehmen, weil die Beklagte sie mit tatsächlichem Baustellenbetrieb in nennenswertem Umfang begründen könnte.

Nach dem Beschluss der vorherigen Einzelrichterin vom 20. Juli 2015 und dem Beweisbeschluss des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung war zur etwaigen Bautätigkeit Beweis zu erheben. Die Beweisaufnahme hat eine hinreichende Bautätigkeit nicht ergeben. Die als Person jeweils vollkommen glaubwürdigen Zeugen ## und ## konnten den Einzelrichter mit ihren Angaben nicht entsprechend überzeugen. Beide hatten zur Bautätigkeit der letzten Monate bzw. seit Jahresanfang nur eine eingeschränkte Erinnerung. Der Zeuge ## hat klargestellt, jedenfalls selbst nicht gebaut zu haben. Der Zeuge ## konnte als einzige Bautätigkeit – neben hier nicht zu berücksichtigenden Aufgaben als Hausmeister – nur das Abschlagen von Putz nennen. Diese Arbeit ist nach seinen Angaben indes abgeschlossen. Der Umfang – laut dem Zeugen ## – von zwei bis drei Schuttfuhren in mehr als zehn Monaten lässt für den Einzelrichter keine kontinuierliche Bautätigkeit erkennen. Eine neue vom Zeugen ## vage als möglich dargestellte Aufgabe zu einem Badausbau hat jedenfalls noch nicht begonnen. Auch die vom Zeugen ### angesprochene etwaige künftige Nutzung von Wohnungen für Flüchtlinge mit erforderlichen Umbauten war hier nicht zu berücksichtigen, da insoweit noch Verhandlungen laufen, deren Ergebnis offen ist. Auf sonstige Unstimmigkeiten in den Aussagen – am deutlichsten hinsichtlich der Frage, wer den Zeugen ## beauftragt – kommt es für den Einzelrichter nicht mehr an. Da die Behauptung der Beklagten schon von den von ihr selbst benannten Zeugen nicht zur Überzeugung des Einzelrichters bestätigt worden ist, war eine Vernehmung der gegenbeweislich von der Klägerin benannten Zeugen nicht (mehr) erforderlich.”