Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Ist einem Vermieter eine Räumungsfrist zuzumuten, wenn der Mieter zum wiederholten Male mit der Mietzahlung in Rückstand geraten, ihm die daraus folgende Kündigung schon lange bekannt ist sowie aufgrund seines Vorverhaltens während der Räumungsfrist mit weiteren Zahlungsausfällen zu rechnen ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 232 C 43/15, Urteil vom 03.07.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Eine Räumungsfrist (§ 721 Abs. 1 ZPO) war der Beklagten nicht zu bewilligen. Die Problematik ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Bei der Abwägung der Interessen der Parteien, war zwar zu bedenken, dass die Wohnungssuche in Berlin derzeit schwierig ist. Die Beklagte muss sich aber entgegenhalten lassen, dass sie zum wiederholten Mal mit Miet/Nutzungsentschädigungszahlungen in Rückstand geraten ist. Zwar sind, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, für die Zeit ab Februar oder März 2015 Zahlungen erfolgt. Für den Monat Juni 2015 wurde sie aber nur in erheblich reduzierter Höhe geleistet. Unter diesen Umständen muss die Klägerin mit weiteren Ausfällen rechnen. In einem solchen Fall, wenn also die Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung während einer etwaigen Räumungsfrist nicht gewährleistet ist, ist dem Vermieter die Einräumung einer Räumungsfrist nicht zumutbar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 15). Hier kommt hinzu, dass das Räumungsbegehren der Klägerin aufgrund der Kündigung vom 27. Januar bereits seit fünf Monaten bekannt ist. Da sie nach ihrer eigenen Einschätzung die Wohnung nicht würde halten können, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich umgehend um eine neue Wohnung bemüht.”