Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Ist es zu beanstanden, dass anteilige Stromkosten, die auf die Heizungsanlage entfallen und die nicht als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen sind, geschätzt werden, wenn ein Zwischenzähler nicht vorhanden ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 5 C 443/14, Urteil vom 09.06.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach zutreffend Ansicht des BGH, Versäumnisurteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 ff. (1803) ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass anteilige Stromkosten, die auf die Heizungsanlage entfallen und die nicht als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen sind, geschätzt werden, wenn ein Zwischenzähler nicht vorhanden ist, wobei der Vermieter die Grundlagen der Schätzung offenzulegen hat. Ein Schätzung in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten, wie sie vorliegend in sämtlichen Abrechnungen der Jahre 2010 bis 2012 dargelegt wurde, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Lammel in Schmidt-Futterer § 7 HKVO Rn. 30).”