Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht ein Anspruch eines bereits bei Mietbeginn auf Transferleistungen angewiesenen Mieters auf Gestattung der Untervermietung, wenn es nach einer Erhöhung der Miete zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage kommt, durch die er auf Erzielung von Untermieteinnahmen angewiesen ist, um seinen Wohnkostenanteil zu reduzieren?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 106 C 117/15, Urteil vom 13.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gemäß § 553 I BGB steht einem Mieter ein Anspruch auf die Gestattung zur Untervermietung zu, wenn nach Abschluss des Mietvertrags für ihn ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entsteht und hinsichtlich der Person des Untermieters seitens des Vermieters kein wichtiger Grund entgegensteht, keine Überbelegung des Wohnraums entsteht oder keine sonstigen Gründe bestehen, die eine Untervermietung für den Vermieter unzumutbar werden lässt, wobei bei der Interessenabwägung die Mieterinteressen grundsätzlich vorrangig sind (Staudinger/Emmerich, BGB, 2012, § 553 Rn. 11). Hierbei ist ein berechtigtes Interesse des Mieters jeder nachvollziehbare Grund (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 553 Rn. 4). Ein solcher ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (BGH, NJW 2006, 1200 = NZM 2006, 220); hierzu zählt insbesondere auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Mieters (Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl. 2014, § 554 Rn. 5), durch die er auf Erzielung von Untermieteinnahmen angewiesen ist, um seinen Wohnkostenanteil zu reduzieren (BGH, NJW 2006, 1200 = NZM 2006, 220; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, GE 2012, 66 = BeckRS 2012, 01823). Dieses ist der Fall. Denn seit Juni 2015 wird die Miete für die Kl. nicht mehr im vollen Umfang durch das Sozialamt getragen und sie selber muss mit 100 Euro monatlich die Differenz zu dem künftig vom Sozialamt übernommenen Mietanteil tragen.

Diese Verschlechterung ist erst nach dem Abschluss des Mietvertrags eingetreten. Denn zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags betrug die Bruttomiete lediglich 540 Euro monatlich und wurde in Gänze von dem Sozialamt getragen. Unerheblich ist, dass die Miete seinerzeit sich weit unter dem ortsüblichen Preisniveau für eine Wohnung in einem Reihenhaus in bester Lage bewegt haben mag und sie als Empfängerin von Transferleistungen nicht damit rechnen konnte, dass sie sich den Wohnraum bei einer künftigen Erhöhung der Miete auf das ortsübliche Niveau künftig würde leisten können. Denn entscheidend sind alleine die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Ein Mieter muss sich keine Gedanken darüber machen, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ist und ob er die Wohnung gegebenenfalls zu einem geringeren Mietzins anmietet. Schon gar nicht muss er – sofern nicht eine Staffelmiete vereinbart worden ist – darüber spekulieren, ob und wie der Vermieter künftig versuchen wird, eine höhere Miete zu realisieren, als sie ursprünglich vereinbart wurde. Noch muss er darüber spekulieren, wie sich die ortsübliche Vergleichsmiete entwickeln wird und wie sich die Praxis hinsichtlich der Gewährung von Transferleistungen hinsichtlich der kompletten oder teilweisen Übernahme von Wohnkosten durch öffentliche Träger entwickeln wird. Ist der Bekl. der Ansicht, dass die Kl. sich die Anmietung seiner Immobilie in bester Lage als Empfängerin von Transferleistungen nicht hätte leisten sollen, so hätte es ihm oblegen, der Bekl. die Anmietung nicht zu einem Mietzins anzubieten, der gegebenenfalls erheblich unter dem ortsüblichen Vergleichsmietzins lag. In diesem Zusammenhang ist die Frage, wer an wen herangetreten ist, um die andere Seite zum Abschluss des Mietvertrags zu bewegen sowie der Umstand, ob die Immobilie vor dem Bezug seitens der Kl. leer stand, ohne jede erkennbare Relevanz.”