Aus der Rubrik “Wissenswertes”                           

Ist § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV einschlägig, wenn ungedämmte, unter dem Estrich verlegte Verteilungsleitungen zu einer derart hohen Wärmeabgabe beitragen, dass sie nicht mehr durch eine wohnflächenanteilige Teilumlage verbrauchsgerecht kompensiert werden können?

Die Antwort des Landgerichts Dresden (LG Dresden – 4 S 731/14, Urteil vom 18.12.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Dresden in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “2. Mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV einschlägig ist. Innerhalb dieser Vorschrift ist – auch unter Beachtung der vorliegenden Besonderheiten – eine Bestimmung nach den anerkannten Regeln der Technik nach der Richtlinie VDI 2077 geboten.

a) Nach seiner Konzeption und Entstehungsgeschichte sollte mit § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV für solche Wohnungen eine Lösung geschaffen werden, bei denen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst werden kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt die verbrauchsbezogene Erfassungsrate am Gesamtwärmeverbrauch bei unter 34%. Trotz des nicht eindeutigen Wortlautes von § 7Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV würde der Zweck dieser Vorschrift, umweltbewusstes Heizungsverhalten zu honorieren, andernfalls in sein Gegenteil verkehrt: Denn nach Lesart der Kläger würden die Heizkosten zu 70% nach erfasstem Verbrauch und zu 30 % nach Wohnflächenanteilen umgelegt, obwohl nur 34% des Gesamtwärmeverbrauchs verbrauchsbezogen erfasst werden kann. Der theoretisch durch umweltbewusstes Heizverhalten beeinflussbare Kostenanteil läge damit bei nur 27% des Gesamtwärmeverbrauchs.

Ob es je nach Anlage des Gebäudes und Lage der Wohnung Profiteure oder besonders Benachteiligte infolge des Installationsortes ungedämmter, aber nicht freiliegender Verteilungsleitungen gibt, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls tragen die ungedämmten, aber nicht freiliegenden Verteilungsleitungen zu einer derart hohen Wärmeabgabe bei, dass sie nicht mehr durch eine wohnflächenanteilige Teilumlage verbrauchsgerecht kompensiert werden können.

Dass Verteilungsverluste (so der Wortlaut der Gesetzesbegründung) “nur durch (überwiegende Dämmung) freiliegender Strangleitungen der Wärmeverteilung vermieden werden können” gilt nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV ohnehin nur “generell”. Der vorliegende Fall beweist die Ausnahme, denn die freiliegenden Strangleitungen sind ausnahmslos gedämmt. Er zeigt auch, dass die ohnehin nur “generelle” Annahme nicht auch auf § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV übertragen werden kann. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus: “In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen selbst der Maßstab 50:50 zu großen nicht hinnehmbaren Verzerrungen der Heizkostenverteilung innerhalb eines Gebäudes” führt. Bei der vorliegend festgestellten Erfassungsrate muss dies bejaht werden. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV “eröffnet nunmehr die Möglichkeit, Kostenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen bzw. zu reduzieren” (Wortlaut der Gesetzesbegründung). Die Kammer hält daher die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV für gegeben.

b) Die Beklagten sind nach der Richtlinie VDI 2077 verfahren. Alle hierzu getroffenen Behauptungen wurden sachverständig überprüft und für richtig befunden. Die Kammer nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes insoweit Bezug.”