Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist Räumungsschutz zu gewähren, wenn die Tatsache, dass die Räumung der Wohnung bei der gegebenen hochgradig eingeschränkten Herzinsuffizienz eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Schuldners darstellt, durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes belegt ist?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 51 T 167/16, Beschluss vom 21.03.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die gemäß §§ 793,567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat überwiegend Erfolg. Räumungsschutz gemäß § 765 a) Abs. I ZPO war zu gewähren, nachdem Prof. Dr. ## und Assistenzarzt Dr. ## – beide vom ## Klinikum ## – dem Schuldner bescheinigt haben, dass die psychische und körperliche Belastung, wie sie im Rahmen einer Räumungssituation auftritt, bei der gegebenen hochgradig eingeschränkten Herzinsuffizienz eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Schuldners darstelle. Damit liegt ein Umstand vor, der die Räumung aktuell unakzeptabel im Sinne der genannten Bestimmung erscheinen lässt.

Andererseits ist die Frist im Hinblick auf die ebenfalls zu beachtenden Interessen der Gläubigerseite auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Hauptmieterin wurde bereits eine fünfmonatige Räumungsfrist gewährt, die am 30.9.2015 erfolglos ablief. Ein nachfolgender Räumungsschutzantrag der Hauptmieterin war erfolglos. Der hiesige Schuldner war nie Mieter der zu räumenden Wohnung. Bei dieser Sachlage kann der Gläubigerseite nicht zugemutet werden, mit der Räumung bis zur vollständigen Genesung des Schuldners zuzuwarten.”