AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 06.06.2016: LG Berlin hält Heizkostenabrechnung 2012 für formell unwirksam

Das Landgericht Berlin – 18 S 276/15 sowie 18 S 306/15 – hat mit gleich zwei Urteilen vom 30.05.2016 entschieden, dass eine Heizkostenabrechnug formell unwirksam sei, wenn aus ihr nicht hervorgehe, dass die angegebenen Verbrauchseinheiten tatsächlich nicht das gesamte Jahr, sondern lediglich einen Teilzeitraum betreffen. In einem derartigen Fall stehe einem Mieter kein Rückzahlungsanspruch auf die bereits geleisteten Vorauszahlungen zu, sondern ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen sowie ein Anspruch auf Neuabrechnung der Heizkosten.

Der Kommentar des AMV

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. weist darauf hin, dass der Anspruch auf Neuabrechnung der Heizkosten für das Jahr 2012 auch heute noch allen Mieterinnen und Mietern der GSW-Großsiedlung Falkenhagener Feld (Westerwaldstraße, Böhmerwaldweg, Ehmweg, Frankenwaldstraße, Hainleiteweg, Kellerwaldweg, Knüllweg, Steigerwaldstraße usw.) zusteht, da er erst mit dem Ablauf des 31.12.2016 verjährt“, so der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. „Betroffene Mieterinnen und Mieter können sich an die GSW Immobilien AG bzw. an die Deutsche Wohnen Management GmbH wenden und eine Neuabrechnung ihrer Heizkosten für das Jahr 2012 verlangen“, sagt Piper. „Inwieweit es bei einer Neuabrechnung zu erheblichen Abweichungen zur ursprünglichen Heizkostenabrechnung vom 28.06.2013 kommen wird, kann zur Zeit nicht generell beurteilt werden, da dies vom konkreten Einzelfall abhängt; zumindest kann sich keine Verschlechterung für die Mieterinnen und Mieter ergeben, da eine Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist, die am 31.12.2013 abgelaufen ist, erfolgt“, erläutert Piper. „Interessierte Mieterinnen und Mieter sollten sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an eine auf das Gebiet des Mietrechts spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei oder an einen Mieterverein wenden,“ schließt Piper.

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