Aus der Rubrik “Wissenswertes”:               

Sind die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen gewöhnlichen Instandhaltungs- und Umgestaltungsarbeiten bei der Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten von Mietern als ortsüblich hinzunehmen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 T 2/16/16, Beschluss vom 07.04.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungskläger ist aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, auf die Bezug genommen wird, sowie der dort zitierten Entscheidungen der Kammer nicht begründet.

Ohne Erfolg verweisen die Verfügungskläger auf den Lärmpegel der Arbeiten, von dem sie behaupten, dass er die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte nicht einhalte. Denn bei den von ihnen beschriebenen Arbeiten der Verfügungsbeklagten handelt es sich um übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten. Die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen gewöhnlichen Instandhaltungs- und Umgestaltungsarbeiten sind jedoch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichfalls als ortsüblich hinzunehmen (Palandt-Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 906 BGB, Rn 24).”