Ist eine aufwendige Deckenverkleidung im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 gegeben, wenn in zwei von drei Zimmern Stuckdecken vorhanden sind?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 259/15, Urteil vom 01.04.2016) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Unstreitig verfügt die streitgegenständliche Wohnung in zwei von drei Zimmern über Stuckdecken, so dass ein “Überwiegen” gegeben ist. Bei der Beurteilung sind nur die Wohnräume einzubeziehen.”