Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  


Ist es für die Bewertung des wohnwertmindernden Merkmals “Be- und Entwässerungsinstallation überwiegend auf Putz” im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 beachtlich, ob es durch ein Abwasserrohr zu
Geräuschsbelästigungen kommt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 259/15, Urteil vom 01.04.2016) lautet: Nein?

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Unstreitig liegen im Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung sämtliche Wasser- und Abwasserleitungen unter Putz. Lediglich in der Ecke über der Tür des Badezimmers verläuft eine Abwasserleitung der darüber gelegenen Wohnung sichtbar auf Putz. Ein Überwiegen ist deshalb jedoch nicht anzunehmen. Sofern die Beklagten ausführen, der Anblick sei störend, im Übrigen komme es, da es sich um ein Abwasserrohr handele zu Geräuschsbelästigungen, mag dies zutreffend sein, hat jedoch bei der Bewertung des Merkmals außer Betracht zu bleiben, da die Orientierungshilfe lediglich das objektive Vorhandensein der einzelnen Merkmale voraussetzt, nicht jedoch, ob sich daraus eine subjektive Wohnwerterhöhung, bzw. -minderung ergibt.”