Archiv für den Monat: Juni 2016

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 14.06.2016Interview: „Der Senat versteckt seine soziale Verantwortung“

Um den Anstieg zu stoppen gibt es seit einem Jahr die Mietpreisbremse.

Sie verfehlt ihr soziales Ziel. Mit einer Kappung der Miete bei zehn Prozent über Durchschnitt, ist die Mietpreisbremse für ärmere Haushalte zu teuer. Wohnungssuchende mit unterdurchschnittlichen Einkommen brauchen eben auch unterdurchschnittliche Mietpreise.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/interview–der-senat-versteckt-seine-soziale-verantwortung–24220388

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Ist ein feuchter Altbaukeller, der nicht über das in einem Altbau zu erwartende Maß durchfeuchtet ist, im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2015 als wohnwertmindernd zu berücksichtigen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 273/15, Urteil vom 05.04.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Hinsichtlich des schlechten Instandhaltungszustands hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beklagten und die von ihnen eingereichten Fotos zwar keinen optimalen, aber auch keinen überdurchschnittlich schlechten Instandhaltungszustand des Gebäudes erkennen lassen. Die Annahme dieses wohnwertmindernden Merkmals setzt vielmehr voraus, dass sich aus Anzahl und Umfang der Schäden der Gesamteindruck eines insgesamt überwiegend schlechten Instandhaltungszustands ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die Feuchtigkeit im Keller. Der Keller mag in gewissen Umfang Feuchtigkeitsschäden aufweisen. Es ist aber nicht erkennbar, dass er über das in einem Altbau zu erwartende Maß durchfeuchtet ist. Zur Papierlagerung etwa ist ein Altbaukeller auch in ordnungsgemäßen Zustand ohne Frage nicht geeignet und auch von vornherein nicht vorgesehen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 16.06.2016: Gentrifizierung – Wohnungsnot in Berlin erreicht die Mittelschicht

Der Leerstand in der Hauptstadt geht gegen null. Es entstehen zu viele Eigentumsobjekte und zu wenig Wohnungen für Durchschnittsverdiener, warnt Berlins größter Immobilienverband.

Betroffen von der Wohnungsnot sind vor allem Haushalte mit geringen Einkünften, 125.000 Wohnungen fehlen nach einer jüngst vorgestellten Studie.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/gentrifizierung-wohnungsnot-in-berlin-erreicht-die-mittelschicht/13739506.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Frankfurter Rundschau am 15.06.2016: Mietpreisbremse – DGB macht Druck bei Mieten

Der Gewerkschaftsbund stellt sich hinter Initiativen für eine schärfere Mietpreisbremse. Der Gesetzgeber müsse dringend nachbessern, so der DGB.

DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell stellte sich am Mittwoch ausdrücklich hinter Pläne, die Mietpreisbremse zu verschärfen. „Damit die Mietpreisbremse funktioniert, muss der Gesetzgeber dringend nachbessern und die Konstruktionsfehler des Gesetzes beseitigen. Wir begrüßen den Vorstoß von Justizminister Maas und die Initiative des Landes Berlin“, sagte Körzell der Frankfurter Rundschau.

http://www.fr-online.de/wirtschaft/mietpreisbremse-dgb-macht-druck-bei-mieten,1472780,34372014.html?dmcid=sm_fb

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Wirkt sich das bloße Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses wohnwerterhöhend aus, wenn dessen Nutzung den zuvorigen Vertragsabschluss mit einem Dritten erfordert?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 273/15, Urteil vom 05.04.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Wohnung der Beklagten ist zwar unstreitig mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet, der die technischen Voraussetzungen eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses erfüllt. Gleichwohl ist dieses Ausstattungsmerkmal nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, weil nach dem seitens der Klägerin nicht widersprochenen Vorbringen der Beklagten die Nutzung der einen Rückkanal erfordernden Merkmale den Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten voraussetzt. Es genügt nicht, dass über den Kabelanschluss die Grundversorgung mit Fernsehprogrammen ohne einen entsprechenden Vertrag mit einem Dritten gewährleistet ist. Ein solcher Kabelanschluss ist nach den Wertungen der Orientierungshilfe neutral, während ein fehlender Kabel – oder Gemeinschaftsantennenanschluss wohnwertmindernd ist. Das wohnwerterhöhende Merkmal ergibt sich gerade aus der Möglichkeit, die einen Rückkanal erfordernden Merkmale nutzen zu können, und zwar nach den Vorgaben der Orientierungshilfe ohne eine zusätzliche vertragliche Bindung mit einem Dritten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Leistungen für den Mieter kostenfrei sind oder die Gebühren an den Vermieter unmittelbar oder etwa im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu zahlen sind. Die Kammer übersieht nicht, dass die Zurverfügungstellung der Nutzung dieser Merkmale (wie etwa Telefon – und Internetdienste oder weitere Fernsehprogramme) je nach Nutzung erhebliche Kosten verursachen kann und deshalb eine derartige Vermieterleistung wohl nur in wenigen Fällen vereinbart wird und nicht verbreitet ist. Dieser Umstand und die danach derzeit geringe praktische Relevanz gebieten indes eine einschränkende Auslegung gegen den eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Orientierungshilfe nicht (so auch LG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2015 – 18 S 63/14, GE 2015, 1294; Urteil vom 10. April 2015 – 65 S 476/14, GE 2015, 1034; AG Lichtenberg, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 16 C 96/12). Angesichts der vorstehenden Erwägungen folgt die Kammer nicht der abweichenden Ansicht, wonach bereits allein die Möglichkeit, rückkanalfähige Dienste nutzen zu können, unabhängig davon wohnwerterhöhend ist, ob diese Nutzung einen zusätzlichen Vertrag mit einem Dritten erfordert (so etwa AG Charlottenburg, Urteil vom 23. Februar 2015 – 235 C 399/14, GE 2015, 660; Urteil vom 28. Juni 2013 – 213 C 4 97/12; Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 6. Mai 2014 – 13 C 49/14).”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Süddeutsche Zeitung am 15.06.2016: Urteil: Makler darf keine Besichtigungsgebühr verlangen

Ein Makler darf keine Besichtigungsgebühr von Wohnungsinteressenten verlangen. Das entschied das Landgericht Stuttgart im Prozess gegen einen Wohnungsvermittler und verurteilte ihn zur Unterlassung.

http://www.sueddeutsche.de/news/wirtschaft/immobilien-urteilmakler-darf-keine-besichtigungsgebuehr-verlangen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160615-99-322683

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 15.06.2016: Wohnen in Berlin – Warum Sozialwohnungen nicht immer sozial sind

Jedes Jahr erhöht sich die Miete in seiner Wohnung – und in anderen Häusern des sozialen Wohnungsbaus. Der Grund dafür ist das frühere Fördersystem des Landes. Es ist so konstruiert, dass sich die Förderung jedes Jahr um rund 13 Cent je Quadratmeter verringert. Um diesen Betrag dürfen die Vermieter im Gegenzug die Miete anheben. So ist es dazu gekommen, dass die Quadratmeter-Mieten im sozialen Wohnungsbau mit durchschnittlich 6,11 Euro über den Mieten des freien Marktes (5,84 Euro) liegen.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnen-in-berlin-warum-sozialwohnungen-nicht-immer-sozial-sind-24228948

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Ist eine Räumungsfrist zur Vermeidung von Unklarheiten grundsätzlich datumsmäßig zu bestimmen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 59/16, Beschluss vom 24.03.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Die Kammer hatte auf den form- und fristgerechten Antrag der Beklagten gemäß § 721 Abs. 3 ZPO die Verlängerung der erstinstanzlich tenorierten Räumungsfrist zu bewilligen, um der Beklagten die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen. Dass ihr diese innerhalb der bislang gewährten Räumungsfrist trotz hinreichend intensiver Suche nicht möglich war, steht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer aufgrund der Darlegungen der Beklagten und des kammerbekannt angespannten Berliner Wohnungsmarktes fest (vgl. Kammer, Beschl. v. 9. Februar 2016 – 67 S 18/16, GE 2016, 261 Tz. 35). Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche weitere dreimonatige Frist ist zur Beschaffung von Ersatzwohnraum erforderlich, aber auch ausreichend. Sollte der Beklagten trotz hinreichend intensiver Suche bis zum Ablauf der verlängerten Frist die Beschaffung von Ersatzwohnraum gleichwohl nicht möglich sein, sind ihre Rechte durch die Möglichkeit zu einer neuerlichen Antragstellung nach § 721 Abs. 3 ZPO gewahrt. Überwiegende Interessen der Kläger, die der Verlängerung der Räumungsfrist im tenorierten Umfang entgegenstünden, sind – insbesondere vor dem Hintergrund der pünktlichen und vollständigen Zahlungen der Beklagten nach § 535 Abs. 2 BGB bzw. § 546a Abs. 1 Alt. 1 BGB – weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Dem Antrag der Beklagten war indes nicht zu entsprechen, soweit diese die Verlängerung der Räumungsfrist “bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens” beantragt hat. Denn die Räumungsfrist ist zur Vermeidung von Unklarheiten grundsätzlich datumsmäßig zu bestimmen (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2015, § 721 Rz. 9).”

Pressemitteilung 38/2016

Nachlese zum 15. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 15.06.2016 – GRÜNE fordern neue Wohnungs- und Mietenpolitik

Am 15.06.2016 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 15. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm Bündnis 90/Die Grünen zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus … weiterlesen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 13.06.2016: Reparieren, Streichen – Diese Pflichten haben Mieter beim Auszug

Zunächst einmal müssen Mieter beim Auszug aus einer Wohnung nicht unbedingt renovieren. Das ist Aufgabe des Vermieters. Der Vermieter kann diese Verpflichtung aber auf den Mieter übertragen, erklärt der Interessenverband Mieterschutz in Hannover. Erst dann muss der Mieter auch zum Pinsel greifen.

http://www.berliner-zeitung.de/ratgeber/recht/reparieren–streichen-diese-pflichten-haben-mieter-beim-auszug-22773982?dmcid=sm_fb