Aus der Rubrik “Wissenswertes”:         

Muss der Mieter die Kosten tragen, wenn ihm sein Vermieter Kopien der Abrechnungsbelege, anstatt sie kostenneutral per Fax oder Email zu versenden oder ihm an seinem Wohnort Einsicht in die Originalbelege zu gewähren, übersendet?

Die Antwort des Amtsgerichts Bingen/Rhein (AG Bingen/Rhein – 21 C 197/15, Urteil vom 18.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Bingen/Rhein  in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten zu.

Grundsätzlich ist der Vermieter (nur) verpflichtet, dem Mieter auf dessen Verlangen Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege zu gewähren. Nach wohl herrschender Meinung sind die Belege dort einzusehen, wo die Verwaltungstätigkeit des Vermieters erfolgt (§ 269 Absatz 1 und 2 BGB), also beim Privatvermieter an dessen Wohnsitz. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Dann muss der Vermieter die Einsicht am Ort der Wohnung anbieten (Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Auflage, § 556 BGB, Rdnr. 185 m.w.N.). Andernfalls liefe das Einsichtsrecht des Mieters leer. Vorliegend ist die Entfernung zwischen dem Mietort (G.) und dem Sitz der Klägerin (K.) so groß, dass den Beklagten eine Einsichtnahme am Sitz der Klägerin nicht zugemutet werden kann. Hieraus folgt ein Einsichtsrecht am Ort der Mietwohnung. Übersendet der Vermieter dem Mieter unaufgefordert Kopien, statt Einsicht in die Originalrechnungen zu gewähren, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllung statt. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Sie treten an die Stelle der Kosten der geschuldeten Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme, die nach nahezu einhelliger Meinung grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Nur wenn der Mieter – wie hier nicht – ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünscht, trägt er die dafür entstehenden Kosten.

Vorliegend haben die Beklagten die Belegeinsicht an ihrem Wohnort verlangt. Lediglich alternativ haben sie der Klägerin anheimgestellt, ihnen Kopien zur Verfügung zu stellen. Gegen eine Kostenübernahme hierfür haben sie sich von Anfang an ausgesprochen, vgl. Schreiben des D. M. vom 16.07.2015. Im Übrigen hatten die Beklagten bereits in ihrem Schreiben vom 18.05.2015 der Klägerin zwei Möglichkeiten der kostenneutralen Belegüberlassung per Fax oder Mail aufgezeigt. Die Klägerin hat daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Kosten der zur Erfüllung ihrer eigenen Vorlagepflicht an den Ort der Mietsache übersandten Belegkopien selbst zu tragen.”