Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen eine erneuerte Fassade und ein erneuertes Dach nach der Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2015 wohnwerterhöhende Merkmale in den Merkmalgruppen Gebäude und Wohnumfeld dar, die einen Mietpreiszuschlag von 20% des Spannoberwertes zum Mittelwert des Mietspiegels rechtfertigen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 6 C 14/16, Urteil vom 25.05.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 558 BGB zu.

Nach der Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2015 ist ein Zuschlag von 20% des Spannenoberwerts zum Mittelwert vorzunehmen, weil in den Merkmalgruppen Gebäude und Wohnumfeld die wohnwerterhöhenden Merkmale überwiegen, während die Beklagte allenfalls ein Überwiegen der wohnwertmindernden Merkmale in der Merkmalgruppe Bad dargelegt hat.

Die erneuerte Fassade und das erneuerte Dach hat die Klägerin mit den Fotos zur Anlage K 10 substantiiert dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten diesbezüglich ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich.”