Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Darf bei einer Heizkostenabrechnung die Position Heizstrom geschätzt werden, wenn die Grundlagen der Schätzung dargelegt werden und nachvollziehbar sind?

Die Antwort des Amtsgerichts Neunkirchen (AG Neunkirchen – 13 C 799/15, Urteil vom 18.10.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Neunkirchen in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus:

“Die Position “Heiznebenkosten” muss bei der Berechnung der Nachzahlung unberücksichtigt bleiben, da insoweit die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt wurde.

Der enthaltene Heizstrom wurde nämlich nicht erfasst, sondern geschätzt, was grundsätzlich möglich ist, falls die Grundlagen der Schätzung dargelegt werden und nachvollziehbar sind (vgl. hierzu BGH, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07).

Dies allerdings ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerseite hat lediglich pauschal behauptet, der Ansatz von 5 % der Brennstoff-Verbrauchskosten sei im Einklang mit Rechtsprechung und HeizkostenVO und daher nicht zu beanstanden. Dies allerdings erhellt nicht die Frage, warum von der Richtigkeit bzw. Angemessenheit der Kosten im konkreten Einzelfall auszugehen sein sollte. Tatsächliche, sachlich-technische Grundlagen der Schätzung werden nicht benannt.”