Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                                      

Haben bei mehreren Mietern alle Mieter ein berechtigtes Interesse, in die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung einbezogen zu werden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 172/16, Beschluss vom 27.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin  in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB verneint. Der Beklagte hat keine (Neben-) Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Die Klägerin konnte allein – ohne Mitwirkung der Mitmieterinnen – schon nicht die Erteilung der Untervermieterlaubnis vom Beklagten verlangen, wie dieser bereits erstinstanzlich zu Recht beanstandet hat.

Nach § 553 Abs. 1 BGB ist der Mieter dazu berechtigt; Mieter waren und sind hier die Klägerin und die Mitmieterinnen. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 540 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter bei Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an einen Dritten für ein etwaiges Verschulden des Dritten auch dann einzustehen hat, wenn der Vermieter eine Untervermieterlaubnis erteilt hat, besteht (objektiv) auch ein Interesse der Mitmieter, in die Entscheidung über die Erteilung einer Untervermieterlaubnis selbst dann einbezogen zu werden, wenn sie die Mietsache selbst nicht mehr nutzen. Denn dann Gesetz differenziert insoweit nicht.

Die Argumentation der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie übersieht weiterhin, dass unerheblich ist, ob und dass die Mitmieterinnen aus dem Mietverhältnis bereits in der Vergangenheit entlassen werden oder einen Mieterwechsel in der Form herbeiführen wollten, dass ein Mitmieter gegen einen anderen Mieter als Vertragspartei ausgetauscht wird. In jedem Fall bedurfte dies einer dreiseitigen Vereinbarung, wobei hier offen bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf deren Abschluss besteht (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.03.2016 – 65 S 314/15, zur Veröffentl vorgesehen; ; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 540 BGB, Rn. 19, m. w. N.). Entscheidend ist, dass die Klägerin nicht allein Vertragspartnerin des Beklagten ist und es sich dabei auch nicht um eine bloße “Förmelei”, sondern die Vertragsgrundlage handelt. Es ist im (Außen-)Verhältnis zum Beklagten als Vermieter rechtlich auch nicht von Belang, dass die Klägerin aufgrund einer allein das Innenverhältnis der Mieterinnen betreffenden Vereinbarung allein die Mietzahlungen an den Beklagten vornimmt. Die Zahlung der Miete betrifft die Hauptleistungspflicht des Mieters, § 535Abs. 2 BGB; wie er diese sicherstellt, ist ihm überlassen. Die Klägerin kann auch keine für sie günstige Rechtsfolge daraus ableiten, dass die Hausverwaltung des Beklagten die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin außergerichtlich nicht rügte, denn es handelt sich dabei um eine zu prüfende rechtliche Voraussetzung des nunmehr im Klagewege geltend gemachten Anspruchs – zunächst auf Erteilung der Untervermieterlaubnis, sodann auf Schadenersatz.”