Kann ein Mieter in einer Abmahnung dazu verpflichtet werden, selbst Termine mit Vertragspartnern des Vermieters zu vereinbaren?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 202/16, Urteil vom 11.08.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Ein zusätzliches Gewicht kommt hier auch (noch) nicht der Missachtung der Abmahnung vom 4. Juli 2015 zu, denn die Abmahnung gibt der Beklagten ihrem Inhalt nach nicht die nach ihrem Zweck erforderliche Gelegenheit, ihr vertragswidriges Verhalten zu korrigieren (vgl. zum Zweck der Abmahnung: LG Berlin, Beschl. v. 23.10.2015 – 65 S 239/15, z. Veröffentl vorgesehen). Die Beklagte wird darin aufgefordert, selbst Termine mit von der Klägerin hinzugezogenen Handwerkern zu vereinbaren. Soweit die Klägerin das Erfordernis der Besichtigung damit begründet hat, dass sie die Badmodernisierung und deren Ankündigung vorbereiten wollte, erschließt sich schon nicht, weshalb die Anwesenheit des Vertreters der Hausverwaltung nunmehr entbehrlich gewesen sein soll; dieser wäre nach dem Inhalt der Abmahnung in eine Terminabstimmung nicht mehr einbezogen gewesen. Entscheidend aber ist, dass sich die Nebenpflicht des Mieters auf das Ermöglichen und die Duldung der Besichtigung beschränkt; eine direkte Terminabstimmung mit Vertragspartnern des Vermieters kann zwar im Interesse des Mieters liegen und wird regelmäßig von diesen auch wahrgenommen; eine entsprechende Verpflichtung besteht dessen ungeachtet jedoch nicht.”
