Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Ist das Verkleben von dunkelbraunen Mustertapeten und/oder das Bearbeiten mit orangefarbener Wischtechnik noch vom vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache gedeckt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 63/16, Urteil vom 30.09.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) (3) (bb) wie folgt aus: “Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Renovierungskosten in Höhe von 1.708,26 Euro. Die Beklagte bzw. ihre Mutter haben die Mietsache schuldhaft beschädigt, indem sie im Wohnzimmer dunkelbraune Mustertapeten verklebt haben und im Schlafzimmer auf die Tapete eine Musterbordüre geklebt haben, die nicht rückstandslos entfernt werden konnte, sodass die Tapeten entfernt werden mussten. Zudem wurde das Kinderzimmer mit orangefarbener Wischtechnik bearbeitet und musste infolgedessen renoviert werden. Weiterhin waren die Tapeten in der Küche bei Wohnungsübergabe fleckig. Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen, die nicht mehr vom vertragsmäßigen Gebrauch der Sache gedeckt sind, § 538 BGB, sondern zu einem Schaden an der Mietsache geführt haben.”