Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt bei einem 30 Jahre alten Holzboden mit typischen Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch ein Zuschlag für hochwertige Bodenbeläge in Betracht?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. – 33 C 3834/14, Urteil vom 29.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ein Zuschlag für hochwertige Bodenbeläge kommt nicht in Betracht, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass sich diese in gutem Zustand befinden. Hierfür sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig, weil sie diesen Zuschlag für sich in Anspruch nehmen. Soweit sie meinen, ein nicht guter Zustand sei auf das Wohnverhalten des Beklagten zurückzuführen, ist dies unerheblich. Der Beklagte wohnt seit mittlerweile fast 30 Jahren in der Wohnung. Selbstverständlich ist ein Holzboden nach solch langer Nutzungsdauer allein durch vertragsgemäßen Gebrauch abgenutzt und bedarf der Aufarbeitung. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ist dagegen weder dargelegt worden noch ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Kläger auch nicht dargelegt haben, dass der Bodenbelag im Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses 1986 neu oder neu aufgearbeitet war.”