Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mieterhöhungsverlangen auch an eine später eingezogene Ehefrau des Mieters zu richten, wenn diese nicht in den Mietvertrag nachträglich mit aufgenommen wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. – 33 C 3834/14, Urteil vom 29.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist zulässig, es liegt ihr mit dem anwaltlichen Schreiben vom 03.09.2014 ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen zugrunde. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieses nicht auch an seine Ehefrau zu richten, weil diese nicht Mieterin geworden ist. Allein die Tatsache, dass diese in der ferneren Vergangenheit 1998, 2003 und 2004 in drei Schreiben angesprochen wurde, führt nicht dazu, dass sie durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten in das Mietverhältnis eingetreten ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sie teilweise die Miete zahlt. Dies stellt die Leistung durch Dritte im Sinne von § 267 BGB dar.”