Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gilt bei der Überprüfung eines Mieterhöhungsbegehrens für einen Mietvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 14 C 181/15, Urteil vom 02.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das wohnwertmindernde Merkmal “keine Spüle” ist nicht verwirklicht, da dem Mietvertrag zu entnehmen ist, dass die Küche mit einer Spüle nebst Unterschrank ausgestattet ist (§ 12 Ziff. 12.2 des Mietvertrages). Für den Mietvertrag gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.”