Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gibt es eine Frist, innerhalb der ein Mieter auf eine mögliche Wirkung der “Mietpreisbremse” hinweisen muss?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 422 C 6013/16, Urteil vom 08.09.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung unter A) II. a) bis b) wie folgt aus: “Der Zahlungsanspruch in Höhe von 300,00 Euro ist ebenfalls zurückzuweisen.

a) Gem. § 556 g BGB ist die im Mietvertrag vom 30.10.2015 bei Mietbeginn vereinbarte Miete unwirksam, soweit sie die nach § 556 d BGB und § 556 e BGB zulässige Miete überschreitet.

Gem. § 556 e Abs. 1 BGB ist die Miete, die der Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556 d Abs. 1 BGB zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.

Mit Mietvertrag vom 30.10.2015 wurde eine Bruttokaltmiete von Euro 1.150,00 (zzgl. 150,00 Euro Betriebskostenpauschale) vereinbart. Der vorhergehende Mietvertrag enthielt als Vormiete Euro 1.000,00 (zzgl. 110,00 Euro Betriebskostenpauschale)

Die gem. § 556 d Abs. 1 BGB mögliche Miete liegt bei Euro 909,99, weshalb vorliegend nach § 556 e Abs. 1 BGB von der Vormiete auszugehen ist. Maßgeblich ist somit die Vormiete von 1.000,00 Euro.

Die Beklagten bezahlten in den Monaten Februar und März 2016 1.000 zzgl. 150,00 Euro. Gem. § 556 g Abs. 1 BGB i. V. m. dem Mietvertrag vom 30.10.2015 besteht kein weitergehender Anspruch.

b) Die Vorschriften der 556 d ff BGB sind vorliegend auch anwendbar.

Die Mietpreisbremseverordnung (§ 556 d Abs. 2 BGB) wurde am 14. Juli 2015 erlassen und ist seit dem 01.08.2015 in Bayern wirksam, in Anlage 3 findet sich auch … als betroffenes Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis handelt es sich auch um ein Wohnraummietverhältnis.

Den Beklagten konnten sich auch auf die Vorschriften der §§ 556 d ff BGB noch berufen. Es kommt nicht darauf an, wie lange der neue Mietvertrag bereits vorlag, es gibt keine Frist, innerhalb der ein Mieter auf eine mögliche Wirkung der “Mietpreisbremse” hinweisen muss.”