Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Geht die Minderungsbefugnis eines Mieters verloren, wenn dieser die Beseitigung des Mangels verweigert oder mutwillig erschwert?

Die Antwort des Landgerichts Bochum (LG Bochum – 11 S 53/15, Urteil vom 20.10.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Bochum in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Miete war vorliegend nicht im Hinblick auf den Zustand der Fliesen im Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung gemindert. Unstreitig waren die Bodenfliesen im streitgegenständlichen Zeitraum zwar mangelbehaftet. Wie das Amtsgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Beklagten gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf ein diesbezügliches Minderungsrecht zu berufen, da er die Mangelbeseitigung über Jahre hinweg erschwert bzw. unmöglich gemacht hat, Die Minderungsbefugnis geht verloren, wenn der Mieter die Beseitigung des Mangels verweigert oder mutwillig erschwert (Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 536 BGB, Rn. 184). Vorliegend hat der Kläger im Einzelnen dargelegt, dass er seit Beginn des Jahres 2000 versucht hat, die Bodenfliesen im Bad der streitgegenständlichen Wohnung neu verlegen zu lassen, dies jedoch an dem Verhaften des Beklagten gescheitert ist. So ist im Februar/März 2000 eine Terminabsprache zum Zwecke der Verlegung neuer Fliesen mit dem Beklagten nicht möglich gewesen. Nach erneuter Mängelrüge des Beklagten im Juli 2003 scheiterte die Durchführung der Arbeiten erneut an der mangelnden Mitwirkung des Beklagten. Im Jahr 2007 scheiterte die Durchführung der Arbeiten wiederum an der erforderlichen Terminsvereinbarung mit dem Beklagten. Ebenso verhielt es sich im Jahr 2011. Im Dezember 2011 ließ der Beklagte sogar die Mängelrüge in dem Parallelverfahren AG Recklinghausen, Az. 10 C 97/11, fallen. Soweit der Beklagte anführt, es sei nicht seine Aufgabe als Mieter, Termine zu vereinbaren oder Fliesen auszusuchen, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Insoweit handelt es sich jedoch um ein Entgegenkommen des Vermieters, dem Mieter die Wahl der Fliesen und des Termins zu überlassen. Wenn der Beklagte dies nicht gewünscht hätte, hätte er den Kläger hierauf zumindest hinwiesen können und müssen. Dies ist jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte über Jahre hinweg zunächst den Mangel gerügt, im Folgenden Jedoch die Beseitigung erschwert hat. Soweit der Beklagte anführt, aus beruflichen Gründen habe er Termine absagen müssen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn der Beklagte kann nicht einerseits über Jahre hinweg immer wieder die Mangelbeseitigung verlangen, andererseits aber dem Kläger diese nicht ermöglichen. Angesichts dieses Verhaltens kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, Im Jahr 2012 erneut den Zustand der Bodenfliesen im Badezimmer gerügt zu haben, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2012 die Mangelbeseitigung von der Zahlung der rückständigen Mieten abhängig gemacht hat. Dies widerspräche den Grundsätzen des § 242 BGB. Angesichts des Verhaltens des Beklagten erscheint es zudem bereits fraglich, ob der Zustand der Bodenfliesen überhaupt eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Vortrag des Klägers zu den Bemühungen um Mangelbeseitigung erstinstanzlich auch nicht bestritten worden. Ein Bestreiten lässt sich dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 20.01.2015 nicht entnehmen. Überdies hätte es dem Beklagten angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers auch oblegen, hierzu im Einzelnen vorzutragen und etwa darzulegen, dass begründete Hindernisse den Terminsvereinbarungen bzw. Durchführung der Arbeiten entgegen standen und die erforderliche Mitwirkung des Beklagten gegeben war.”