Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter bei einem Haus des Baujahres 1937 insbesondere hinsichtlich der Kellerräumlichkeiten den Zustand eines Neubaus verlangen?

Die Antwort des Landgerichts Bochum (LG Bochum – 11 S 53/15, Urteil vom 20.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Bochum in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Auch war die Miete nicht aufgrund von Feuchtigkeit im Keller in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemindert. insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf das Vorliegen eines Mangels insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich ist. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Beschaffenheit, ist der geschuldete Standard durch Auslegung zu ermitteln. Jedenfalls ist die Einhaltung der bei der Gebäudeerrichtung geltenden technischen Normen geschuldet (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 536, Rn. 16). Die streitgegenständliche Wohnung befindet sich in einem Haus des Baujahres 1937. Da sich im Mietvertrag keine besonderen Vereinbarungen finden, kann der Beklagte insbesondere hinsichtlich der Kellerräumlichkeiten nicht den Zustand eines Neubaus verlangen. Vielmehr entspricht der Zustand der Kellerräume – wie der Sachverständige Dipl.-Ing. ### nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat – insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß der Feuchtigkeit dem üblichen Zustand bei Gebäuden dieses Baujahres. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, Kellerräume seien daher bereits zum Errichtungszeitpunkt nur für feuchtetechnisch unempfindliche Materialien verwendet worden. Mithin befand sich bereits nach Errichtung des Gebäudes Feuchtigkeit in den Kellerräumlichkeiten und es bestand zu keinem Zeitpunkt ein wie bei heutzutage errichteten Neubauten vorzufindender wohnraumähnlicher Baufeuchtezustand. Organische Stoffe können In diesen Kellerräumlichkeiten aufgrund der Feuchtebeanspruchung, die auf die fehlende Druckwasserabdichtung zurückzuführen ist, die damals nicht üblich war, nicht gelagert werden. Im Hinblick auf den allein über die streitgegenständliche Wohnung zu betretenden Kellerraum gilt auch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung nichts anderes, Dieser ist zwar im Gegensatz zu den Gemeinschaftskellerräumlichkeiten gefliest und mit einem Heizkörper und einer Dusche versehen. Allerdings ergibt sich aus dieser Ausstattung des Raumes nicht, dass er als für die Lagerung organischer Stoffe bestimmt oder geeignet ist vermietet worden ist. Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich unbestritten mit Schriftsatz vom 24.11.2014 für die gesamten Kellerräumlichkeiten vorgetragen, dass eine Verschlechterung des Zustandes des Kellers während der Dauer des Mietverhältnisses nicht eingetreten ist.”