Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann die Erweiterung der Heizzeiten von 8 Uhr bis 23 Uhr auf 5 Uhr bis 23 Uhr einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellen?

Die Antwort des Landgerichts Bochum (LG Bochum – 11 S 53/15, Urteil vom 20.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Bochum in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt im Hinblick auf die Abrechnung der Heizkosten nicht vor. Nach diesem Grundsatz dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgeblich ist damit der Standpunkt eines vernünftigen Wohnungsvermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält. Dem Vermieter steht allerdings ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 11. Aufl., § 560 BGB, Rn. 75 f.). Soweit der Beklagte vorträgt, die Heizzeiten seien vorliegend von 8 Uhr bis 23 Uhr auf 5 Uhr bis 23 Uhr erweitert worden, liegt darin kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Vermieter von Wohnraum vielmehr verpflichtet, auch zur Nachtzeit eine Beheizbarkeit der Wohnung sicherzustellen. Er ist allenfalls berechtigt, in der Nachtzeit (24 Uhr bis 6 Uhr) die Heizung aus Gründen der Energieeinsparung herunterzuschalten. Allerdings muss auch in dieser Zeit eine Temperatur von mindestens 16 °C erreichbar sein. Formularmäßige Vereinbarungen, wonach der Vermieter lediglich verpflichtet ist, die Wohnräume in der Zelt von 9 bis 22 Uhr zu beheizen, sind sogar unwirksam (vgl. Schmidt-Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 BGB, Rn. 395). Aus diesen Pflichten des Vermieters ergibt sich im Umkehrschluss jedoch wiederum, dass die Erweiterung der Heizzeiten wie im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellen kann. Die Abrechnung der Heizkosten ist auch nicht im Hinblick auf die zu Grunde gelegte Fläche (unter Einbeziehung der Kellerräumlichkeiten) zu beanstanden. Wie das Amtsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die Abrechnung entsprechend der Vorgaben der Heizkostenverordnung, § 7 HeizkostenV, anteilig nach dem erfassten Wärmeverbrauch und der Wohn- oder Nutzfläche oder umbauten Raum erfolgt. Dabei ist auch in nicht zu beanstandender Weise die Kellerfläche in die Gesamtfläche, die der Abrechnung zu Grunde gelegt worden ist, eingerechnet worden. Denn das Flächen- oder Raummaß kann auch nach den beheizten Räumen gewählt werden. Hierunter sind nach § 2 Nr. 4 EnEV 2009 diejenigen Räume zu verstehen, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Heizkörper vom konkreten Nutzer geöffnet werden oder ständig geschlossen bleiben; denn es kommt nur auf die Möglichkeit der Nutzung, nicht aber auf die tatsächliche Nutzung bei der Festlegung der beheizten Räume an (vgl. Schmidt-Futterer-Lammet, Mietrecht, 11. Aufl., § 7 HeizkostenV, Rn. 19). Mithin durfte der Kläger auch den Kellerraum, der mit einem Heizkörper ausgestattet ist, in die der Heizkostenabrechnung zu Grunde gelegte Flächenberechnung einbeziehen.”