Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigt bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von (Bagatell-)Mängeln eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 20/17, Beschluss vom 07.02.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die Beseitigungsansprüche sind auch nicht durch den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen entfallen, da das zwischen den Parteien seit dem Jahre 1998 bestehende Mietverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen weder gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB fristlos noch gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerecht beendet wurde. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Denn der der Klägerin allenfalls zur Last zu legende Vorwurf unzureichender Kooperation bei der Beseitigung von (Bagatell-)Mängeln rechtfertigt bei einem langjährig – beanstandungsfrei – geführten Mietverhältnis gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB weder dessen fristlose noch die fristgerechte Kündigung, da der Pflichtverletzung des Mieters nach Durchführung der auch hier – ebenso wie bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung – gebotenen Prüfung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 – 67 S 125/16, ZMR 2016, 695; Urt. v 6. Oktober 2016 – 67 S 203/16, WuM 2016, 734; Beschl. v. 20. Oktober 2016 – 67 S 214/16, WuM 2016, 741; Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, GE 2017, 49) das für kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht – noch – nicht zukommt.”