Berliner Zeitung am 02.03.2017: Drohende Mieterhöhungen – Sozialwohnungen werden in Berlin seltener und teurer
Die neue rot-rot-grüne Regierung ist angetreten, das zu ändern.
Berliner Zeitung am 02.03.2017: Drohende Mieterhöhungen – Sozialwohnungen werden in Berlin seltener und teurer
Die neue rot-rot-grüne Regierung ist angetreten, das zu ändern.
Berliner Kurier am 01.03.2017: Drastischer Rückgang – Die Günstig-Miete stirbt aus
Deshalb hat die rot-rot-grüne Regierung in der Koalitionsvereinbarung “eine umfassende Reform” des sozialen Wohnungsbaus mit sinkenden Mieten versprochen.
Schluss mit Monopoly und Zukäufen
Deutsche Wohnen erwirbt Immobilienportfolio mit knapp 4.200 Einheiten in Berlin
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. fordert: Schluss mit Monopoly und Zukäufen!
Die Deutsche Wohnen AG hat eine Vereinbarung über den Erwerb eines knapp 4.200 Einheiten umfassenden Immobilienportfolios in Berlin geschlossen, davon sind rund 3.900 Wohn- und 270 Gewerbeeinheiten (Quelle: http://ir.deutsche-wohnen.com/websites/deuwo/German/3200/corporate-news.html?newsID=1607855). Das Immobilienportfolio besteht im Wesentlichen aus Altbau-Gebäuden in zentralen Lagen von Berlin, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts erbaut wurden und nur einen geringen Investitionsbedarf aufweisen. Der Kaufpreis von rund EUR 655 Millionen bzw. 2.390 EUR pro Quadratmeter … weiterlesen
AMV: Vor-Ort-Termin bei Deutsche Wohnen im Service Point in Spandau
Am 01.03.2017 traf sich Rechtsanwalt Uwe Piper, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V., im Beisein von Mietern mit der Leiterin Unternehmenskommunikation Manuela Damianakis und dem Referent für Unternehmenskommunikation Marko Rosteck der Deutsche Wohnen im Service Point in Spandau, um zum einen 351 Protestunterschriften zu übergeben und zum anderen, um über die Wohnsituation der Mieterinnen und Mieter in der Großsiedlung Falkenhagener Feld zu sprechen.
Die an der Unterredung teilnehmenden Mieter machten ihrem Unmut Luft und nutzten die Gelegenheit, ihre Sichtweise darzustellen. Sie beklagten erhebliche Heizungsfunktionsmängel, schlechte Beleuchtungsverhältnisse auf den Fluren, Zugluft in den Wohnungen, verschmutzte Treppenaufgänge und vieles mehr. Die Leiterin Unternehmenskommunikation Manuela Damianakis schilderte, dass die Deutsche Wohnen Schwierigkeiten habe, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zu bekommen. Trotz der Gewichtigkeit der angesprochenen Probleme verlief das Gespräch in einer freundlich – sachlichen Atmosphäre. Es bestand Einigkeit, dass der Informationsfluss zu den zuständigen Sachbearbeitern und Handwerkern sowie der Service seitens der Vermieterseite verbessert werden muss. … weiterlesen
Genügt der pauschale Hinweis eines Vermieters in einer Eigenbedarfskündigung, die von ihm vermietete Wohnung “für eigene Zwecke” zu benötigen, den Anforderungen der gesetzlichen Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 247/16, Urteil vom 15.11.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung der von ihr inne gehaltenen Wohnung in der … Straße 31 in … Berlin aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB; das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB beendet worden.
Weder das Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2015, noch die Schriftsatzkündigungen vom 22. Dezember 2015 und 10. Februar 2016 genügen den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BT-Ds. 14/4553, § 573 Abs.3 BGB-E., S. 66).
Die Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB verfolgt den Zweck, es dem Mieter zu ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (vgl. BT-Ds. 14/4553, a.a.O.). Ein Kündigungsschreiben, das lediglich den Gesetzeswortlaut oder das Kündigungsinteresse – wie z. B. die Absicht der eigenen Nutzung der Wohnung – mitteilt, genügt diesem Zweck nicht. Der Vermieter erfüllt seine Begründungspflicht vielmehr nur, wenn er dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Lebenssachverhalt, die sog. Kerntatsachen für ein Benötigen, offen legt, d. h. alle wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge bekannt gibt, aus denen sich – hier – der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt. Der Mieter muss auf der Grundlage des vom Vermieter mitgeteilten Sachverhaltes überprüfen können, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen kann oder hinnehmen will (vgl. zu alledem BverfG Beschl. v. 28. Januar 1992 – BvR 1319/91, Tz. 16ff.; Kammerbeschl. v. 09.02.2000 – 1 BvR 889, Tz. 11f; Kammerbeschl. v. 3. Februar 2003 – 1 BvR 619/02, Tz. 11ff.; LG Berlin, Beschl. v. 20. April 2015 – 65 S 4/15, Tz. 6).
Zwar hat der Kläger seine Absicht mitgeteilt, die Wohnung für sich selbst zu nutzen zu wollen. Er hat sich aber auch in den schriftsätzlichen Kündigungen im Übrigen nur auf die bloße Mitteilung beschränkt, dass er seit zwei Jahren in Berlin lebe, ein Restaurant betreibe, derzeit bei Freunden wohne und die seinen Wohnbedarf abdeckende Wohnung ersteigert zu haben, um dort einzuziehen.
Dies wird dem Begründungserfordernis unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks zugunsten des Mieters nicht gerecht. Nach den dargelegten Maßstäben beanstandet die Beklagte zu Recht, dass der Kläger nicht einmal einen konkreten Sachverhalt beschreibt, auf den er sein Interesse an der Wohnung stützt. Auch die pauschale Angabe, derzeit bei Freunden zu wohnen, ist zu unkonkret und nicht nachprüfbar, da sich daraus keinerlei Einzelheiten der genauen Wohnsituation ergeben und nicht klar ist, ob beispielsweise ein (Unter-) Mietvertrag besteht, wie groß der ihm zur Verfügung stehende Wohnraum ist, ob es sich nur um eine Notlösung handelt, etc. Zudem ist anders als im Fall der Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines volljährig werdenden Kindes (BGH – VIII ZR 78/10, NJW 2010, 3775, darauf bezieht sich das von dem Amtsgericht herangezogene Zitat im Schmidt/Futterer-Blank), das seinen eigenen Hausstand begründen soll, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern der Kläger die streitbefangene Wohnung für sich selbst zu Wohnzwecken tatsächlich benötigt. Die Angabe “… weil ich die Wohnung für eigene Zwecke benötige” umschreibt als bloße Leerformel lediglich den Begriff des Eigenbedarfs, ohne zur Information die derzeitigen Wohnverhältnisse – das pauschal benannte Wohnen bei Freunden (wobei es an anderer Stelle heißt, der Kläger wohne in seinem Restaurant) – jedenfalls kurz und verständlich darzustellen, um eine Überprüfung der bisherigen räumlichen Wohnverhältnisse durch die Mieterin zu ermöglichen (vgl. LG Bochum, Urt. v. 18. Mai 1993 – 9 S 15/93; Blank in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 573 Rn. 225 jeweils m.w.N.). Damit werden auch keine unzumutbaren Anforderungen an das Begründungserfordernis gestellt.
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen sind die Kündigungsschreiben nicht ausreichend, so dass sie formell unwirksam sind. Die erstmals allenfalls durch die Aussage des Zeugen Mori erfolgte Konkretisierung der bisherigen Wohnverhältnisse erfolgte auch ausgehend davon, dass sich der Kläger diese zu eigen macht, zu spät, da eine Heilung der formell unwirksamen Kündigungen im Laufe des Rechtsstreits nicht möglich ist.”
Spandauer Volksblatt am 03.03.2017 – Selbstbestimmung und Vorsorge im Alter: Aktionstag des Verbraucherschutzbundes
Wo? Evangelische Zufluchts-Kirchengemeinde , Westerwaldstraße 16, 13589 Berlin
Schirmherr ist der Stadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit, Frank Bewig (CDU). Er eröffnet den Thementag zusammen mit dem ersten Vorsitzenden des AMV, Rechtsanwalt Uwe Piper. Um 10.30 Uhr folgt die Vorstellung der Seniorenvertretung in Spandau. Um 10.45 stellt Angelika Rahn, Sozialarbeiterin im Bezirksamt Spandau, die Möglichkeiten von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung vor.
Nach einer Mittagspause spricht ab 13.30 Uhr Caritas-Expertin Jutta Windeck über die Patientenverfügung. Ab 14.15 Uhr widmet sie sich Nachlassregelung und Testament. Ab 16.10 erläutert ein Bestattungsberater Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge.
Berliner Morgenpost am 02.03.2017: Monitoring-Bericht – Senat: Umwandlungsverbot von Mietwohnungen wirkt
Seit März 2015 ist in Berlin die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nur noch mit Genehmigung erlaubt. Das zeigt Wirkung.
“Die Genehmigungspflicht zeigt Wirkung. Sowohl die Bilanz für das Jahr 2015 als auch die ersten Auswertungen für das Jahr 2016 belegen, dass sich der Umwandlungsprozess in den sozialen Erhaltungsgebieten deutlich verlangsamt hat”, sagte Katrin Lompscher (Linke), Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen.
DER TAGESSPIEGEL am 25.02.2017: Bürgerdialog mit Lompscher – Wie Berlin wächst und sozial bleiben kann
Katrin Lompscher muss als Senatorin die wachsende Stadt verwalten. Wie es dabei sozial zugehen kann und wie neue Quartiere lebenswert bleiben, erzählte sie in der Urania.
Lompscher (Die Linke) sagt gleich zu Beginn: „Die Erwartungen werden immer größer sein, als die Politik sie realisieren kann. Auch Bauen geht nicht von heute auf morgen.“
Liegt das Merkmal einer modernen Badarfslüftung im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015 bei einer zentral gesteuerten Abluftanlage vor, die an einen Lichtschalter gekoppelt ist und nach Ausschaltung des Lichts noch ca. 5 Minuten mit gleich hohem Volumenstrom lüftet?
Die Antwort des Amtsgerichts Lichtenberg (AG Lichtenberg – 20 C 450/15, Urteil vom 02.02.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Lichtenberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. b) wie folgt aus: “Nach der Auffassung des Gerichtes liegt dagegen nicht das von der Klägerin positiv vorgetragene Merkmal, eine moderne Bedarfslüftung, vor. Bei der von der Klägerin vorgetragenen Badlüftung handelt es sich um eine zentral gesteuerte Abluftanlage, die an einen Lichtschalter gekoppelt ist und wenn das Licht ausgeschaltet wird, so wird noch ca. 5 Minuten mit gleich hohem Volumenstrom gelüftet. Diese Badlüftung stellt nach der Auffassung des Gerichtes keine moderne gesteuerte Entlüftung im Sinne des Mietspiegels 2015 dar. Vielmehr kann von dieser erst dann gesprochen werden, wenn diese automatisch die Be – und Entlüftung kontrolliert, also selbsttätig ermittelt, wann eine Entlüftung erforderlich ist, dies ist zum Beispiel bei Feuchtigkeitssensoren oder Bewegungssensoren der Fall (vergleiche so Urteil des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 2.7.2008, Aktenzeichen 4C 95/08). Der Mietspiegel 2015 spricht im Vergleich zum Mietspiegel 2009 von einer nicht nur modernen, sondern auch gesteuerten Entlüftung und nennt als Beispiel eine solche, die mit Feuchtigkeitssensoren arbeitet. Damit verlangt er aber gerade eine selbsttätige Kontrolle des aktuellen Feuchtigkeitsgehalts durch die Entlüftungsanlage. Dies findet unstreitig bei der Entlüftung der Beklagten im Badezimmer nicht statt. Die Einordnung des Merkmals als wohnwerterhöhend honoriert eine besondere Ausstattung des Badezimmers. Eine lichtschaltergekoppelte Entlüftung ist weder Energieeffizienz noch rechtfertigt sie die Annahme eines erhöhten Wohnwertes.”