Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen nach dem Berliner Mietspiegel 2015 substantiiert darlegen und beweisen, dass es sich um eine “Lage an einer besonders ruhigen Straße oder besonders ruhige Innenlage” handelt?

Die Antwort des Amtsgerichts Lichtenberg (AG Lichtenberg – 15 C 10/16, Urteil vom 04.11.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Lichtenberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) c) wie folgt aus: “Zudem ist das Gericht im Ergebnis nicht von dem Positivmerkmal “Lage an einer besonders ruhigen Straße oder besonders ruhige Innenlage” überzeugt. Dabei ist auf die Lage der Wohnung der Beklagten abzustellen, die unmittelbar in der Nähe zum Kreuzungsbereich der recht befahrenen … straße liegt. Der Geräuschpegel war unmittelbar vor dem Haus sehr deutlich wahrzunehmen, auch im Hof war ein Verkehrsrauschen wahrnehmbar. Dass die … straße im weiteren Verlauf weg von der … straße sehr ruhig erscheint, kann die Klägerin sich in Bezug auf die Wohnung der Beklagten nicht für sich in Anspruch nehmen. Daran ändert auch die Einordnung der Straße im Straßenverzeichnis nichts.”