Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Anspruch auf Vorlage der Verbrauchsablesewerte von Heizung und Warmwasser der anderen Wohnungen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 132/16, Urteil vom 13.01.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “In einem maßgeblichen Punkt greifen die Einwände des Beklagten indes durch. Er beanstandet mit Erfolg, dass die Verbrauchsablesewerte betreffend Heizung und Warmwasser nicht vorgelegt worden sind. Die Klägerin kann dies nicht allein mit der pauschalen Behauptung bestreiten, dass sämtlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Es kommt hierauf auch an, um das der Abrechnung zugrunde gelegte Verhältnis der verbrauchsabhängigen Kosten nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht auf die Möglichkeit verweisen, an seinen Heizkostenverteiler, die seine Wohnung betreffenden Werte ablesen zu können. Denn für die Überprüfung der Umlage bedarf es gerade auch der Ablesewerte der anderen Wohnungen.”