Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Genossenschaften und städtische Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt zu lassen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 164/16, Urteil vom 02.11.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Ebenso wenig eine Stütze im Gesetz findet die Argumentation der Klägerin, wonach sie den Wohnungsbestand von Genossenschaften und Städtischen Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt lassen möchte, vgl. Wortlaut des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB. Selbst wenn die Vermutungen der Klägerin zutreffen sollten, dass die Mieten in diesem Marktsegment aus Gründen der Selbstbeschränkung u.a. niedriger seien, so nehmen sie gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB dessen ungeachtet an den “üblichen Entgelten, die in der Gemeinde (…) vereinbart (…) oder geändert worden sind,” teil. Es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Erhöhung der Miete noch setzt der gesetzlich definierte Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete voraus, dass nur dann Mieten als ortsüblich gelten, wenn der Vermieter regelmäßig von seinem Erhöhungsrecht Gebrauch gemacht und es vollständig ausgeschöpft hat.”