Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Grenze einer “Luxusmodernisierung” erreicht, wenn der Vermieter die Attraktivität seiner Wohnungen durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöht?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 145/15, Urteil vom 25.02.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. b) wie folgt aus: “Die angekündigten Maßnahmen – soweit nicht ohnehin Instandsetzungsmaßnahmen – stellen schon für sich genommen aber jedenfalls in ihrer Gesamtheit Modernisierungen im Sinne des § 555b Nr. 1 oder/und Nr. 4 und 5 BGB dar, durch die in Bezug auf die streitbefangene Wohnung Energie nachhaltig eingespart oder/und der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht wird und/oder die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert werden.

Davon geht das Amtsgericht mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung zutreffend aus, der die Einzelrichterin nach eigener Prüfung beitritt.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich folgende Ergänzungen vorzunehmen:

Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der angekündigten Modernisierung nicht um eine von vornherein nicht duldungspflichtige “Luxusmodernisierung” (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. Juli 2005 – VIII ZR 253/04). Die Grenze der “Luxusmodernisierung” ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGHs noch nicht erreicht, wenn der Vermieter, der die Art und Weise, wie er den Wohnwert seiner Wohnungen verbessert, grundsätzlich selbst auswählen kann, die Attraktivität seiner Wohnungen durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöht (vgl. Dickersbach in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, II. Modernisierung durch den Vermieter nach § 555b BGB Rn. 106ff.). Vorliegend lässt sich über eine Modernisierung gehobenen Standards hinaus nicht weitergehend feststellen, dass nach Durchführung der Modernisierung ein Ausstattungsstandard erreicht werden würde, der so hochwertig ist und damit zu so hohen Mieten führt, dass er regelmäßig nur von einem kleinen vermögenden Interessentenkreis nachgefragt wird. Allerdings wird die Duldungspflicht bei derartigen gehobenen Modernisierungen durch die auch für diesen Gesichtspunkt heranzuziehende Härteklausel des § 559 Abs. 4 BGB beschränkt sein, was im Rahmen dieses Duldungsrechtsstreits gemäß § 555d Abs. 2 S. 2 BGB unbeachtlich ist, worauf das Amtsgericht rechtsfehlerfrei hingewiesen hat.”