Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt eine formell wirksame Ankündigung beabsichtigter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor, wenn die Modernisierungsankündigung den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die dazu geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm eine zureichende Kenntnis darüber zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 193/15, Urteil vom 15.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) wie folgt aus: “a) Es liegt eine formell wirksame Ankündigung der beabsichtigten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555c BGB vom 11. November 2013 vor. Nach § 555c Abs. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme deren Art und voraussichtlichen Umfang sowie deren Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Den Umfang der Mitteilungspflichten hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 28. September 2011- VIII ZR 242/10 – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gesetzgebers konkretisiert.

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 554 Abs. 3 BGB a.F. (nunmehr §555c Abs. 1 BGB n.F. ) im Rahmen der Mietrechtsreform ausdrücklich die äußerst strengen Maßstäbe der Rechtsprechung absenken und dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass der Vermieter zum vorgeschriebenen Mitteilungszeitpunkt zu genaueren Angaben oft nicht in der Lage sein wird (BT- Drucks. 14/4553 Se. 36 f., 49 f.).

Die Modernisierungsankündigung muss – wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung tragen, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die dazu geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm eine zureichende Kenntnis darüber zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken, und ihm so eine sachgerechte Beurteilung der sich daraus ergebenden Lage ermöglichen, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 37).

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die in § 555c Abs. 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in den §§ 555b und 555d Abs. 1 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll. Dieser Schutz darf nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch die Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 – VIII ZR 242/10).

Die Ankündigung der Klägerin vom 11. November 2013 genügt den vorstehenden Anforderungen. Sie enthält Angaben des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Maßnahmen, eine ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen einschließlich der durch sie beabsichtigten Energieeinsparung und eine Darstellung der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Mietgebrauch. Ferner enthält sie eine Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung.”